BAG: Betriebsübergang - Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses - Rechtsmissbrauch

20.02.2009

Bundesarbeitsgericht

Bei einem Betriebsübergang kann ein Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB dem

Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber innerhalb eines

Monats nach der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Übt der Arbeitnehmer das

Widerspruchsrecht aus, muss er dieses weder begründen, noch bedarf es eines

sachlichen Grundes. Zwar kann grundsätzlich auch die Ausübung des Widerspruchsrechts

im Einzelfall rechtsmissbräuchlich erfolgen. Der widersprechende Arbeitnehmer

verfolgt aber keine unzulässigen Ziele, wenn es ihm nicht ausschließlich darum

geht, den Arbeitgeberwechsel zu verhindern, sondern wenn er mit dem Betriebserwerber

über den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu günstigeren Bedingungen verhandelt.

Der Kläger war bei der beklagten Sparkasse als Immobilienfachberater beschäftigt.

Deren Immobilienvermittlungsgeschäft sollte auf eine Vertriebs-GmbH übertragen

werden. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf diese

GmbH, erklärte sich aber bereit, als Beschäftigter der Sparkasse bei der GmbH im

Wege der Personalgestellung zu arbeiten. Bei seiner Auffassung, Arbeitnehmer der

Beklagten zu sein, blieb der Kläger auch nach erfolglos verlaufenen Verhandlungen

über den Abschluss eines neuen, besseren Arbeitsvertrages mit der GmbH und

nachdem er schließlich im Betrieb der GmbH seine Arbeit fortsetzte.

Der Antrag des Klägers auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den

Parteien war in allen drei Instanzen erfolgreich. Auch der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts

hielt die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger nicht für

rechtsmissbräuchlich und sein Festhalten am Arbeitsverhältnis mit der Beklagten

nicht für treuwidrig. Es steht dem Arbeitnehmer frei, nach dem Widerspruch mit dem

Betriebsveräußerer oder dem Betriebserwerber über ein Arbeitsverhältnis auf neuer

Grundlage zu verhandeln. Auch mit der Arbeit für den Betriebserwerber hat sich der

Kläger nicht widersprüchlich verhalten; zudem hat er stets auf seinem rechtlich zutreffenden

Standpunkt beharrt, infolge seines Widerspruchs Arbeitnehmer der Beklagten

geblieben zu sein.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 -

Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Januar 2008 - 8 Sa

181/07 -

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