BAG: Bezugnahmeklausel in einem vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Gleichstellungsabrede)
Bundesarbeitsgericht
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Bezugnahme in einem von dem tarifgebundenen
Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen
Tarifverträge regelmäßig eine Gleichstellungsabrede. Sie soll die etwa fehlende Tarifgebundenheit
des Arbeitnehmers ersetzen und zur schuldrechtlichen Anwendung des Tarifvertrages
auf das Arbeitsverhältnis führen, der für die tarifgebundenen Arbeitnehmer kraft Gesetzes
gilt.
An dieser Auffassung hält der Senat für Bezugnahmeklauseln in vor dem 1. Januar 2002
abgeschlossenen Arbeitsverträgen fest. Er beabsichtigt jedoch, die Auslegungsregel nicht
mehr auf arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln anzuwenden, die mit In-Kraft-Treten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ab dem 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, dh.
seit der Geltung der Unklarheitenregelung in § 305 c Abs. 2 BGB.
Der Arbeitsvertrag, den die tarifgebundene Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der nicht
tarifgebundenen Klägerin im Jahre 1988 abgeschlossen hatte, enthält die dynamische Verweisung
auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Zum 1. Juli 2002 ging der Betrieb
auf die nicht tarifgebundene Beklagte über. Die Klägerin begehrt die Tariferhöhungen aus
dem am 31. Januar 2003, dh. nach dem Betriebsübergang, abgeschlossenen Vergütungstarifvertrag.
Die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Bezugnahmeklausel ist als Gleichstellungsabrede
auszulegen. Danach wird bei dem Betriebsübergang die Klägerin so gestellt
wie ein tarifgebundener Arbeitnehmer. Bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer werden
gem. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB die Rechtsnormen des beim Betriebsübergang für das Arbeitsverhältnis
tarifvertraglich geltenden BAT-Tarifwerkes Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit
der Beklagten als neuer Inhaberin; der später in Kraft getretene VTV Nr. 35 wird davon nicht
erfasst. Die gleichen Rechtsfolgen treten auf Grund der Gleichstellungsabrede für die nicht
tarifgebundene Klägerin ein.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - (Parallelverfahren
- 4 AZR 537 bis 540/04 -)
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27. August 2004 - 16 Sa
502/04 -