BAG: Bezugnahmeklausel in einem vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Gleichstellungsabrede)

19.12.2005

Bundesarbeitsgericht

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Bezugnahme in einem von dem tarifgebundenen

Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen

Tarifverträge regelmäßig eine Gleichstellungsabrede. Sie soll die etwa fehlende Tarifgebundenheit

des Arbeitnehmers ersetzen und zur schuldrechtlichen Anwendung des Tarifvertrages

auf das Arbeitsverhältnis führen, der für die tarifgebundenen Arbeitnehmer kraft Gesetzes

gilt.

An dieser Auffassung hält der Senat für Bezugnahmeklauseln in vor dem 1. Januar 2002

abgeschlossenen Arbeitsverträgen fest. Er beabsichtigt jedoch, die Auslegungsregel nicht

mehr auf arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln anzuwenden, die mit In-Kraft-Treten des

Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ab dem 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, dh.

seit der Geltung der Unklarheitenregelung in § 305 c Abs. 2 BGB.

Der Arbeitsvertrag, den die tarifgebundene Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der nicht

tarifgebundenen Klägerin im Jahre 1988 abgeschlossen hatte, enthält die dynamische Verweisung

auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Zum 1. Juli 2002 ging der Betrieb

auf die nicht tarifgebundene Beklagte über. Die Klägerin begehrt die Tariferhöhungen aus

dem am 31. Januar 2003, dh. nach dem Betriebsübergang, abgeschlossenen Vergütungstarifvertrag.

Die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Bezugnahmeklausel ist als Gleichstellungsabrede

auszulegen. Danach wird bei dem Betriebsübergang die Klägerin so gestellt

wie ein tarifgebundener Arbeitnehmer. Bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer werden

gem. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB die Rechtsnormen des beim Betriebsübergang für das Arbeitsverhältnis

tarifvertraglich geltenden BAT-Tarifwerkes Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit

der Beklagten als neuer Inhaberin; der später in Kraft getretene VTV Nr. 35 wird davon nicht

erfasst. Die gleichen Rechtsfolgen treten auf Grund der Gleichstellungsabrede für die nicht

tarifgebundene Klägerin ein.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - (Parallelverfahren

- 4 AZR 537 bis 540/04 -)

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27. August 2004 - 16 Sa

502/04 -

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