BAG: Erfüllung des Urlaubsanspruchs – unwiderrufliche Befreiung von der Arbeitspflicht

16.03.2006

Bundesarbeitsgericht

Der Arbeitgeber erfüllt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG

durch Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Der einmal erteilte Urlaub ist für

den Arbeitgeber unwiderruflich. Die Unwiderruflichkeit ist Rechtsfolge der Urlaubserteilung.

Hierauf muss der Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung nicht gesondert hinweisen. Behält er

sich allerdings den Widerruf des erteilten Urlaubs vor, so hat er keine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs

ausreichende Befreiungserklärung abgegeben.

 

 

Die Beklagte stellte den Kläger mit Kündigungsschreiben vom 28. Mai 2002 „unter Anrechnung

noch offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am

31. Juli 2002 von der Arbeitsleistung frei“. Der Kläger verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

die Abgeltung des Urlaubs. Der Urlaub sei deswegen nicht während der

Kündigungsfrist erfüllt worden, weil die Beklagte ihn im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich

unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit habe.

 

 

Der Neunte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Der Urlaubsanspruch

des Klägers war durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Denn die Urlaubserteilung

im Kündigungsschreiben vom 28. Mai 2002 erfolgte nicht unter dem Vorbehalt des

Widerrufs durch den Arbeitgeber.

 

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. März 2006 - 9 AZR 11/05 -

 

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 19. November 2004 - 9 Sa 653/04 -

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