BAG: Freistellung von der Haftung - Ausschlussfrist

26.06.2009

Bundesarbeitsgericht

Der Anspruch des Arbeitnehmers, vom Arbeitgeber im Innenverhältnis von Schadensersatzansprüchen

Dritter freigestellt zu werden, wird jedenfalls dann fällig, wenn der Arbeitnehmer

im Außenverhältnis die Rechtsverteidigung gegen eine Verurteilung zum Schadensersatz

einstellt.

Der Kläger ist bei der Beklagten als leitender Arzt der Frauenklinik angestellt. Aufgrund eines

Fehlers bei der Entbindung kam es im Januar 1997 zur Geburt eines schwerstbehinderten

Kindes. Die Mutter des Kindes nahm daraufhin ab Mitte 1999 den Krankenhausträger, eine

weitere Ärztin und den Kläger vor den Zivilgerichten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat den Kläger zur Zahlung eines erheblichen

Schmerzensgeldes verurteilt und festgestellt, dass er und die anderen Beklagten der Mutter

und ihrem Kind zumindest teilweise zum Schadensersatz verpflichtet sind. Die Revision

gegen sein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Dieses Urteil wurde dem

Kläger am 29. November 2002 zugestellt. Die einmonatige Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

beim Bundesgerichtshof ließ der Kläger verstreichen. Mit Schreiben

seines Rechtsanwaltes vom 16. Juli 2003 machte der Kläger gegenüber seiner Arbeitgeberin,

der Beklagten, die Freistellung von den Schadensersatzansprüchen geltend, zu

denen er verurteilt worden war.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger diesen Freistellungsanspruch zugesprochen. Die

Revision der Beklagten war erfolgreich. Die Parteien hatten arbeitsvertraglich die Geltung

der Ausschlussfrist nach § 70 BAT vereinbart. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis,

wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit

vom Angestellten schriftlich geltend gemacht werden. Der Freistellungsanspruch war jedenfalls

fällig geworden, nachdem der Kläger keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil

des Oberlandesgerichts eingelegt und damit seine Rechtsverteidigung gegen

die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche seiner Patienten eingestellt hatte. Gerechnet

ab dem 30. Dezember 2002 hätte der Kläger den Freistellungsanspruch gegenüber seiner

Arbeitgeberin bis zum 30. Juni 2003 schriftlich geltend machen müssen. Das Schreiben

seines Anwalts vom 16. Juli 2003 war verspätet.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2009 - 8 AZR 236/08 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 7. November 2007 - 2 Sa 29/06 -

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