BAG: Freistellung von der Haftung - Ausschlussfrist
Bundesarbeitsgericht
Der Anspruch des Arbeitnehmers, vom Arbeitgeber im Innenverhältnis von Schadensersatzansprüchen
Dritter freigestellt zu werden, wird jedenfalls dann fällig, wenn der Arbeitnehmer
im Außenverhältnis die Rechtsverteidigung gegen eine Verurteilung zum Schadensersatz
einstellt.
Der Kläger ist bei der Beklagten als leitender Arzt der Frauenklinik angestellt. Aufgrund eines
Fehlers bei der Entbindung kam es im Januar 1997 zur Geburt eines schwerstbehinderten
Kindes. Die Mutter des Kindes nahm daraufhin ab Mitte 1999 den Krankenhausträger, eine
weitere Ärztin und den Kläger vor den Zivilgerichten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat den Kläger zur Zahlung eines erheblichen
Schmerzensgeldes verurteilt und festgestellt, dass er und die anderen Beklagten der Mutter
und ihrem Kind zumindest teilweise zum Schadensersatz verpflichtet sind. Die Revision
gegen sein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Dieses Urteil wurde dem
Kläger am 29. November 2002 zugestellt. Die einmonatige Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde
beim Bundesgerichtshof ließ der Kläger verstreichen. Mit Schreiben
seines Rechtsanwaltes vom 16. Juli 2003 machte der Kläger gegenüber seiner Arbeitgeberin,
der Beklagten, die Freistellung von den Schadensersatzansprüchen geltend, zu
denen er verurteilt worden war.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger diesen Freistellungsanspruch zugesprochen. Die
Revision der Beklagten war erfolgreich. Die Parteien hatten arbeitsvertraglich die Geltung
der Ausschlussfrist nach § 70 BAT vereinbart. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis,
wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit
vom Angestellten schriftlich geltend gemacht werden. Der Freistellungsanspruch war jedenfalls
fällig geworden, nachdem der Kläger keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil
des Oberlandesgerichts eingelegt und damit seine Rechtsverteidigung gegen
die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche seiner Patienten eingestellt hatte. Gerechnet
ab dem 30. Dezember 2002 hätte der Kläger den Freistellungsanspruch gegenüber seiner
Arbeitgeberin bis zum 30. Juni 2003 schriftlich geltend machen müssen. Das Schreiben
seines Anwalts vom 16. Juli 2003 war verspätet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2009 - 8 AZR 236/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 7. November 2007 - 2 Sa 29/06 -