BAG: Gläubigerschutz nach Ende eines Beherrschungsvertrages; Sicherheitsleistung für künftige Rentenanpassungen

27.05.2009

Bundesarbeitsgericht

Wird ein zwischen der Konzernmutter und der Versorgungsschuldnerin bestehender

Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag beendet, so kann der Versorgungsgläubiger

von der Konzernmutter nicht nach § 303 AktG Sicherheit für künftige Rentenanpassungen

nach § 16 BetrAVG verlangen. Zwar ist der Anspruch auf Anpassungsprüfung

und -entscheidung sicherungsfähig iSd. des § 303 AktG, denn er ist

regelmäßig werthaltig. Allerdings fehlt es an einem Sicherungsinteresse des Versorgungsgläubigers.

Sowohl dann, wenn die Versorgungsschuldnerin zu Recht die Anpassung

nach § 16 BetrAVG verweigert, als auch dann, wenn ihre wirtschaftliche

Lage eine Anpassung nach § 16 BetrAVG zulässt, besteht kein Bedürfnis für eine

Sicherheitsleistung. Führen gesellschaftsrechtliche Veränderungen dazu, dass die

für eine Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der

Versorgungsschuldnerin beeinträchtigt wird oder entfällt, so kommen Schadensersatzansprüche

der Versorgungsgläubiger gegenüber der Konzernmutter in Betracht.

Der Schutzzweck der §§ 4 und 16 BetrAVG erfordert keine erweiternde Auslegung

des § 303 AktG.

Der Kläger bezieht seit April 1998 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von

der H. AG. Diese war eine 100%-ige Tochter der R. AG. Zwischen der R. AG und der

H. AG hatte bis zum 31. Dezember 2004 ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag

bestanden. Während des Bestehens des Beherrschungsvertrages

war das operative Geschäft der Versorgungsschuldnerin ganz überwiegend ausgegliedert

und verkauft worden. Die H. AG war zuletzt für mehr als 3.000 Betriebsrentner

zuständig und beschäftigte max. 60 Arbeitnehmer. Der Kläger hat die R. AG auf

Sicherheitsleistung für künftige Rentenanpassungen nach § 16 BetrAVG in Anspruch

genommen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Die Klage auf Sicherheitsleistung war mangels

Sicherungsbedürfnisses unbegründet; Schadensersatzansprüche waren nicht

eingeklagt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Mai 2009 - 3 AZR 369/07 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. April 2007 - 7 Sa

944/06 -

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