BAG: Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei freiwilligen Sonderzahlungen

06.08.2009

Bundesarbeitsgericht

Ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen

verpflichtet, kann er frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen

er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt. Allerdings ist

er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Er darf einzelnen

Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten.

Stellt er sachfremd Arbeitnehmer schlechter, können diese verlangen, wie die begünstigten

Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber

gegen das Maßregelungsverbot in § 612a BGB verstößt und Arbeitnehmer von

einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt

haben.

Auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2005 iHv. 300,00 Euro brutto geklagt hatte ein

in einer Druckerei beschäftigter Facharbeiter. Die beklagte Arbeitgeberin hatte ihren

ca. 360 Arbeitnehmern im Rahmen ihres Standortsicherungskonzepts eine Änderung

der Arbeitsbedingungen angetragen. Das Änderungsangebot sah ua. eine unbezahlte

Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden und den Entfall von Freischichten

vor. Mit Ausnahme des Klägers und sechs weiteren Arbeitnehmern nahmen

alle Arbeitnehmer das Änderungsangebot an. In einem Schreiben vom Dezember

2005 teilte die beklagte Arbeitgeberin mit, dass alle Arbeitnehmer, mit denen sie

Änderungsverträge geschlossen habe und die sich am 31. Dezember 2005 in einem

ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, eine einmalige Sonderzahlung iHv.

300,00 Euro brutto erhalten. Der Kläger hat gemeint, seine Arbeitgeberin habe ihm

die Sonderzahlung nicht vorenthalten dürfen. Dies verstoße gegen den arbeitsrechtlichen

Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts

Erfolg. Dem Kläger steht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

die beanspruchte Sonderzahlung zu. Zwar durfte die beklagte Arbeitgeberin bei der

Sonderzahlung an sich die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen berücksichtigen.

Der Zweck der Sonderzahlung erschöpfte sich jedoch nicht in einer teilweisen Kompensation

der mit den Änderungsverträgen für die Arbeitnehmer verbundenen

Nachteile. Aus der Ausnahme von Arbeitnehmern, die sich am 31. Dezember 2005 in

einem gekündigten Arbeitsverhältnis befanden, wird deutlich, dass die beklagte

Arbeitgeberin mit der Sonderzahlung auch vergangene und zukünftige Betriebstreue

honorieren wollte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. August 2009 - 10 AZR 666/08 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 12. März 2008 - 4 Sa 172/07 -

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