BAG: Keine Zeitgutschrift bei Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter während der Gleitzeit

23.01.2009

Bundesarbeitsgericht

§ 29 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) verpflichtet die Arbeitgeber

des öffentlichen Dienstes im Zuständigkeitsbereich der Vereinigung Kommunaler

Arbeitgeberverbände (VKA) nicht dazu, Arbeitnehmern, die ihr Amt als ehrenamtliche

Richter zu einer Zeit ausüben, in der sie nach einem für das Arbeitsverhältnis geltenden

flexiblen Arbeitszeitmodell Gleitzeit in Anspruch nehmen können, eine Zeitgutschrift

zu gewähren. Eine solche Gutschrift hat nur für die in die Kernarbeitszeit fallende

Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter zu erfolgen. Diese tarifliche Bestimmung

steht im Einklang mit § 616 BGB und verletzt weder das in §§ 26 ArbGG, 45 Abs. 1a

DRiG geregelte Benachteiligungsverbot für ehrenamtliche Richter noch - bei Teilzeitarbeit

- das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gem. § 4

Abs. 1 TzBfG.

Die Klägerin nahm am 1. Juni 2006, einem Donnerstag, ihr Amt als ehrenamtliche

Richterin beim Landesarbeitsgericht von 8.30 bis 15.00 Uhr wahr. Die Fahrzeit von

ihrem Wohnort zum Gericht und zurück war 30 Minuten länger als zu ihrer Arbeitsstelle

bei dem beklagten Landkreis, bei dem sie mit einer Arbeitszeit von

35 Stunden/Woche in Teilzeit beschäftigt ist. Für Donnerstag hatten die Parteien jeweils

eine Normalarbeitszeit von 07.30 Uhr bis 15.30 Uhr und eine Kernarbeitszeit

von 4 Stunden zwischen 9.00 Uhr und 14.00 Uhr vereinbart. Der Landkreis hat der

Klägerin für den 1. Juni 2006 auf deren Arbeitszeitkonto vier Stunden gutgeschrieben.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin eine Gutschrift von drei weiteren Arbeitsstunden

auf ihrem Arbeitszeitkonto verlangt.

Der Senat hat - anders als die Vorinstanzen - die Klage abgewiesen. Die Tarifvertragsparteien

des öffentlichen Dienstes dürfen von Arbeitnehmern, denen ein Arbeitszeitmodell

Zeitsouveränität einräumt, ohne Verstoß gegen das gesetzliche Benachteiligungsverbot

verlangen, staatsbürgerliche Pflichten und damit auch eine Tätigkeit

als ehrenamtlicher Richter soweit wie möglich außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen.

Dafür müssen diese Arbeitnehmer auch Gleitzeit in Anspruch nehmen,

ohne von ihrem Arbeitgeber einen Stundenausgleich zu erhalten. Es ist in erster Linie

Aufgabe des Staates, den ehrenamtlichen Richtern eine angemessene, ihre Unabhängigkeit

sichernde Entschädigung zu gewähren.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2009 - 6AZR 78/08 -

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2007 - 26 Sa 577/07 -

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