BAG: Pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - einseitige Ausschlussfristen

01.09.2005

Bundesarbeitsgericht

Der Kläger war bei dem beklagten privaten Rettungsdienst bis zum 31. März 2002 mit einer

Stundenvergütung in Höhe von 7,93 Euro als Rettungsassistent beschäftigt. Anschließend

war er gegen ein festes Grundgehalt in Höhe von 1.690,00 Euro (= 9,07 Euro je Arbeitsstunde)

tätig. Mehrarbeitsstunden sollten mit 7,93 Euro vergütet werden. Im Bruttoarbeitsentgelt

waren nach dem vorformulierten Arbeitsvertrag Nachtarbeitszuschläge enthalten. Nach Beendigung

des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger die Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen

verlangt.

Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht für die Zeit bis Ende März 2002 Erfolg. Nach

§ 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit

geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen

Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Nach

Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt nur noch die Gewährung eines Zuschlags in

Betracht. Für Angehörige eines Rettungsdienstes ist regelmäßig ein Zuschlag in Höhe von

10 % des Arbeitsverdienstes angemessen. Durch den Zuschlag soll für diesen Personenkreis

nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis abgegolten werden. Der ansonsten

mit dem Zuschlag verbundene Zweck, Nachtarbeit einzuschränken, kommt hier nicht

zum Tragen.

Für die Zeit ab April 2002 stehen dem Kläger keine weiteren Nachtzuschläge zu. Ein Nachtarbeitszuschlag

kann auch in einem einheitlichen Gehalt enthalten sein. In diesem Fall ist die

Pauschalabgeltung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1

Satz 2 BGB zu unterziehen. Bei der Prüfung, ob die pauschale Abgeltung des Nachtarbeitszuschlags

klar und verständlich geregelt ist, sind gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die

den Vertragsschluss begleitenden individuellen Umstände zu berücksichtigen. Diese können

- wie im vorliegenden Fall - dazu führen, dass eine nach objektiven Maßstäben intransparente

Regelung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Stand hält.

In einem umfangreichen Formulararbeitsvertrag inmitten der Schlussbestimmungen nach

salvatorischen Klauseln und Schriftformklauseln geregelte Ausschlussfristen, sind nach dem

äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des

Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Solche Klauseln werden gemäß § 305c

Abs. 1 BGB nicht Bestandteil des Arbeitsvertrags. Eine Klausel, nach der Ansprüche binnen

einer bestimmten Frist geltend zu machen sind, ohne dass eine Rechtsfolge an die Nichteinhaltung

dieser Frist geknüpft ist, führt regelmäßig nicht zum Verfall der Ansprüche. Zudem

benachteiligen vorformulierte Ausschlussfristen, nach denen nur der Arbeitnehmer binnen

einer bestimmten Frist Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen hat, den

Arbeitnehmer unangemessen und sind deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 -

 

Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. September 2004 - 3 Sa 245/04 -

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