BAG: Stufenaufstieg von Arbeitern des öffentlichen Dienstes

14.08.2009

Bundesarbeitsgericht

Die Vergütung nach dem TVöD richtet sich nach der Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer

eingruppiert ist. Innerhalb der Entgeltgruppe bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach der

Entgeltstufe, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Bei Arbeitern ist die bisherige Beschäftigungszeit

bei ihrem Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung

der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den Tarifvertrag für den öffentlichen

Dienst (TVöD) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) nur bei ihrer erstmaligen

Zuordnung zu einer Entgeltstufe des neuen Entgeltsystems des TVöD zu berücksichtigen. In

die nächsthöhere Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe steigen die Arbeiter dagegen erst dann

auf, wenn sie nach dem 1. Oktober 2005 die nach dem TVöD erforderliche Stufenlaufzeit in

vollem Umfang zurückgelegt haben. Die davor liegende Beschäftigungszeit spielt für den

Stufenaufstieg keine Rolle mehr. Etwas anderes gilt nach § 7 Abs. 3 TVÜ-VKA nur dann,

wenn der Arbeiter nach dem neuen Entgeltsystem weniger Geld erhalten würde als nach

dem bisher geltenden Tarifrecht. Dann wird er einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet,

in der er sein bisheriges Entgelt weiter gezahlt bekommt. Aus dieser Zwischenstufe steigt er

zu dem Zeitpunkt in die nächsthöhere, reguläre Stufe seiner Entgeltgruppe auf, zu dem er

unter Berücksichtigung seiner gesamten bei seinem Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeit

die erforderliche Stufenlaufzeit durchmessen hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem Jahr 2000 als Gärtner beschäftigt. Auf sein

Arbeitsverhältnis fand zunächst der Bundesmanteltarifvertrag für Gemeinden (BMT-G) Anwendung.

Am 1. Oktober 2005 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in

Kraft. Nach dem neuen Tarifrecht wurde der Kläger in die Entgeltstufe 3 der Entgeltgruppe 6

eingruppiert. Mit seiner Klage hat er eine Vergütung nach der nächsthöheren Entgeltstufe 4

rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 begehrt, weil seine gesamte Beschäftigungszeit bei der

Beklagten vor Überleitung in den TVöD berücksichtigt werden müsse.

Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD richtet sich

der weitere Stufenaufstieg des Arbeiters grundsätzlich nach dem TVöD. Deshalb spielt die

im bisherigen Tarifsystem zurückgelegte Beschäftigungszeit im Regelfall keine Rolle mehr.

Soweit dies ausnahmsweise bei den Arbeitern, die nach § 7 Abs. 3 TVöD einer individuellen

Zwischenstufe zugeordnet worden sind, anders ist, verstößt diese Unterscheidung nicht

gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Bei zulässiger typisierender Betrachtung

durfte der Stufenaufstieg von Arbeitern, die aus Gründen des Bestandsschutzes zunächst

noch nicht in das reguläre Stufensystem des TVöD eingeordnet werden konnten, abweichend

geregelt werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. August 2009 - 6 AZR 177/08 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 30. November 2007 - 16 Sa

163/07 E -

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