BAG: Urlaub für arbeitnehmerähnliche Personen
Bundesarbeitsgericht
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 1 BUrlG) haben Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr
Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Als Arbeitnehmer iSd. Gesetzes gelten auch Personen,
die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen
anzusehen sind (§ 2 BUrlG). Der Urlaubsanspruch der arbeitnehmerähnlichen Personen
richtet sich grundsätzlich nach denselben Bestimmungen wie der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer.
Sie haben ebenfalls Anspruch auf bezahlte Freistellung. Bei Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses ist der Urlaub abzugelten.
Die in einer Klinik als Nachtwache beschäftigte Klägerin hatte geltend gemacht, sie sei Arbeitnehmerin
gewesen. Die Arbeitgeberin hatte das verneint, weil die Klinik den Nachtwachendienstplan
nicht selbst erstellte, sondern den beschäftigten Nachtwachen überließ, sich
in die monatlichen Dienstpläne einzutragen. Es habe auch kein Dauerschuldverhältnis als
arbeitnehmerähnliche Person vorgelegen, sondern allenfalls ein auf den jeweiligen Dienst
beschränktes Dienstverhältnis.
Der Neunte Senat hat die Beklagte - wie bereits das Landesarbeitsgericht - zur Zahlung der
verlangten Urlaubsvergütung verurteilt. Er hat offen gelassen, ob die Klägerin Arbeitnehmerin
der Beklagten war. Sie war zumindest arbeitnehmerähnliche Person. Die Beklagte hatte
der Klägerin ohne zeitliche Beschränkung gestattet, sich in die monatlichen Dienstpläne einzutragen
und ihr damit eine fortlaufende Beschäftigung ermöglicht. Die Klägerin hat diese
wahrgenommen und monatlich zwischen zehn Diensten und achtzehn Diensten (120 bis 216
Stunden) gearbeitet. Sie ist vergleichbar einem Arbeitnehmer tätig geworden und war wirtschaftlich
von der Beklagten abhängig.
BAG, Urteil vom 15. November 2005 - 9 AZR 626/04 -
Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. August 2004 - 6 Sa 310/04 -