BAG: Vereinbarung einer verminderten Vergütung wegen der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Zusage einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis
Bundesarbeitsgericht
Ein öffentlicher Arbeitgeber darf sich von einem Angestellten nicht eine monatliche Zahlung
als Gegenleistung für die Zusage der späteren Ernennung des Angestellten zum Beamten
versprechen lassen. Eine solche Vereinbarung ist auch als Nebenabrede in einem Arbeitsvertrag
nichtig und begründet nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte einen öffentlich-
rechtlichen Erstattungsanspruch auf Rückzahlung. Davon zu unterscheiden ist die
Vereinbarung einer verminderten Vergütung wegen der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft
nach beamtenrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Zusage einer
späteren Beamtenernennung. Hiergegen bestehen nach Auffassung des Fünften Senats des
Bundesarbeitsgerichts keine rechtlichen Bedenken.
Im Streitfalle hatte das Land Niedersachsen einer Lehrerin die Übernahme in das Beamtenverhältnis
nach einer Tätigkeit von vier Jahren zugesichert. Außerdem hatte es mit dem Tage
der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter
Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen
Vorschriften gewährleistet. Demgemäß bestand Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen
Rentenversicherung, so dass insoweit Arbeitnehmeranteile nicht zu entrichten
waren. Für die genannten Zusicherungen verpflichtete sich die Lehrerin zu einer Gegenleistung
in Höhe von 270,00 DM (138,05 Euro) monatlich, die mit der laufenden Bruttovergütung
verrechnet wurde.
Die nach erfolgter Beamtenernennung erhobene Klage auf Nachzahlung der Vergütungsminderung
für die ca. vierjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses blieb in allen Instanzen ohne
Erfolg. Die Vereinbarung der Parteien war wirksam. Die Vergütungsminderung war nicht
Gegenleistung für die Zusage der Verbeamtung. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen,
dass ihr eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit der Folge
der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und entsprechend höherer
Nettovergütung ohne Gegenleistung gewährt werde. Die Vereinbarung verstieß weder gegen
ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten, noch bewirkte sie eine Diskriminierung von
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
lag nicht vor.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 5 AZR 254/05 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 19. April 2005 - 13 Sa 1385/04 -