BAG: Vereinbarung einer verminderten Vergütung wegen der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Zusage einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis

08.12.2005

Bundesarbeitsgericht

Ein öffentlicher Arbeitgeber darf sich von einem Angestellten nicht eine monatliche Zahlung

als Gegenleistung für die Zusage der späteren Ernennung des Angestellten zum Beamten

versprechen lassen. Eine solche Vereinbarung ist auch als Nebenabrede in einem Arbeitsvertrag

nichtig und begründet nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte einen öffentlich-

rechtlichen Erstattungsanspruch auf Rückzahlung. Davon zu unterscheiden ist die

Vereinbarung einer verminderten Vergütung wegen der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft

nach beamtenrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Zusage einer

späteren Beamtenernennung. Hiergegen bestehen nach Auffassung des Fünften Senats des

Bundesarbeitsgerichts keine rechtlichen Bedenken.

Im Streitfalle hatte das Land Niedersachsen einer Lehrerin die Übernahme in das Beamtenverhältnis

nach einer Tätigkeit von vier Jahren zugesichert. Außerdem hatte es mit dem Tage

der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter

Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen

Vorschriften gewährleistet. Demgemäß bestand Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen

Rentenversicherung, so dass insoweit Arbeitnehmeranteile nicht zu entrichten

waren. Für die genannten Zusicherungen verpflichtete sich die Lehrerin zu einer „Gegenleistung

in Höhe von 270,00 DM (138,05 Euro) monatlich“, die mit der laufenden Bruttovergütung

verrechnet wurde.

Die nach erfolgter Beamtenernennung erhobene Klage auf Nachzahlung der Vergütungsminderung

für die ca. vierjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses blieb in allen Instanzen ohne

Erfolg. Die Vereinbarung der Parteien war wirksam. Die Vergütungsminderung war nicht

Gegenleistung für die Zusage der Verbeamtung. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen,

dass ihr eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit der Folge

der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und entsprechend höherer

Nettovergütung ohne Gegenleistung gewährt werde. Die Vereinbarung verstieß weder gegen

ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten, noch bewirkte sie eine Diskriminierung von

teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

lag nicht vor.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 5 AZR 254/05 -

 

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 19. April 2005 - 13 Sa 1385/04 -

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell