BAG: Wer trägt die pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung?
Bundesarbeitsgericht
Ist im Arbeitsvertrag eine Bruttovergütung vereinbart, hat der Arbeitnehmer die anfallende
Lohnsteuer im Verhältnis zum Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitgeber kann die abzuführende
Lohnsteuer von dem vereinbarten Lohn abziehen. Das gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung
hinsichtlich der pauschalierten Lohnsteuer. Nur bei einer Nettolohnabrede, die
hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen muss, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst
zu tragen.
Im Streitfall war die Klägerin als Reinigungskraft in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis
bei der Beklagten beschäftigt. Nach ihrem Arbeitsvertrag erhielt sie den Tariflohn von
zur Zeit 627,00 DM brutto monatlich. Bis einschließlich März 2003 wurde der Lohn abzugsfrei
ausgezahlt. Ab dem 1. April 2003 bestand eine gesetzliche Steuerpflicht. Danach konnte
der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem
einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts erheben. Da die
Klägerin keine Lohnsteuerkarte vorlegte, führte die Beklagte pauschal 2 % des Lohns als
Lohnsteuer ab. Die auf die Abzugsbeträge gerichtete Klage war in allen Instanzen erfolglos.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. August 2004 - 6 Sa
171/04 -