BAG: Wer trägt die pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung?

03.02.2006

Bundesarbeitsgericht

Ist im Arbeitsvertrag eine Bruttovergütung vereinbart, hat der Arbeitnehmer die anfallende

Lohnsteuer im Verhältnis zum Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitgeber kann die abzuführende

Lohnsteuer von dem vereinbarten Lohn abziehen. Das gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung

hinsichtlich der pauschalierten Lohnsteuer. Nur bei einer Nettolohnabrede, die

hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen muss, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst

zu tragen.

Im Streitfall war die Klägerin als Reinigungskraft in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis

bei der Beklagten beschäftigt. Nach ihrem Arbeitsvertrag erhielt sie den „Tariflohn von

zur Zeit 627,00 DM brutto monatlich“. Bis einschließlich März 2003 wurde der Lohn abzugsfrei

ausgezahlt. Ab dem 1. April 2003 bestand eine gesetzliche Steuerpflicht. Danach konnte

der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem

einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts erheben. Da die

Klägerin keine Lohnsteuerkarte vorlegte, führte die Beklagte pauschal 2 % des Lohns als

Lohnsteuer ab. Die auf die Abzugsbeträge gerichtete Klage war in allen Instanzen erfolglos.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 -

 

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. August 2004 - 6 Sa

171/04 -

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