BAG: Widerspruch bei gesetzlich angeordnetem Übergang von Arbeitsverhältnissen

03.03.2006

Bundesarbeitsgericht

Nach § 613a Abs. 6 BGB kann ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses

widersprechen, wenn der Betrieb, in dem er beschäftigt ist, infolge eines Rechtsgeschäfts

auf einen anderen Inhaber übergeht. Die Vorschrift findet auf den gesetzlich angeordneten

Übergang eines Arbeitsverhältnisses keine Anwendung. Auch eine sinngemäße Anwendung

kommt nicht in Betracht, wenn ein Gesetz zur Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einem

Land auf eine Stiftung des öffentlichen Rechts ausdrücklich nur auf die Anwendung der

rechtserhaltenden Regelungen gegen den neuen Arbeitgeber nach § 613a Abs. 1 - 4 BGB

verweist. Der darin gleichzeitig enthaltene Ausschluss eines Widerspruchsrechts verstößt

auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), wenn überwiegende

Belange des Gemeinwohls die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des übergehenden Betriebes

gebieten und die Interessen der Belegschaft hierdurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt

werden.

Der Kläger war bei dem beklagten Land als Bühnenhandwerker in einem Opernhaus beschäftigt.

Auf Grund eines Gesetzes übernahm eine Stiftung die Trägerschaft und die Betriebsmittel

der Staatsoper Unter den Linden, der Deutschen Oper Berlin und der Komischen

Oper Berlin. Das Gesetz ordnete zudem den Übergang der Arbeitsverhältnisse der bei den

Opernhäusern beschäftigten Arbeitnehmer an. Der Kläger und zahlreiche Arbeitnehmer widersprachen

dem Übergang des Arbeitsverhältnisses.

Mit der Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis auf Grund

seines Widerspruchs nicht von dem beklagten Land auf die Stiftung übergegangen ist.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. März 2006 - 8 AZR 124/05 -

 

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 7 Sa 1920/04 -

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