BAG: Widerspruch bei gesetzlich angeordnetem Übergang von Arbeitsverhältnissen
Bundesarbeitsgericht
Nach § 613a Abs. 6 BGB kann ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses
widersprechen, wenn der Betrieb, in dem er beschäftigt ist, infolge eines Rechtsgeschäfts
auf einen anderen Inhaber übergeht. Die Vorschrift findet auf den gesetzlich angeordneten
Übergang eines Arbeitsverhältnisses keine Anwendung. Auch eine sinngemäße Anwendung
kommt nicht in Betracht, wenn ein Gesetz zur Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einem
Land auf eine Stiftung des öffentlichen Rechts ausdrücklich nur auf die Anwendung der
rechtserhaltenden Regelungen gegen den neuen Arbeitgeber nach § 613a Abs. 1 - 4 BGB
verweist. Der darin gleichzeitig enthaltene Ausschluss eines Widerspruchsrechts verstößt
auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), wenn überwiegende
Belange des Gemeinwohls die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des übergehenden Betriebes
gebieten und die Interessen der Belegschaft hierdurch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt
werden.
Der Kläger war bei dem beklagten Land als Bühnenhandwerker in einem Opernhaus beschäftigt.
Auf Grund eines Gesetzes übernahm eine Stiftung die Trägerschaft und die Betriebsmittel
der Staatsoper Unter den Linden, der Deutschen Oper Berlin und der Komischen
Oper Berlin. Das Gesetz ordnete zudem den Übergang der Arbeitsverhältnisse der bei den
Opernhäusern beschäftigten Arbeitnehmer an. Der Kläger und zahlreiche Arbeitnehmer widersprachen
dem Übergang des Arbeitsverhältnisses.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis auf Grund
seines Widerspruchs nicht von dem beklagten Land auf die Stiftung übergegangen ist.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. März 2006 - 8 AZR 124/05 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 7 Sa 1920/04 -