Betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung
Bundesarbeitsgericht
Kündigt der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung,
so spricht es gegen eine endgültige Stilllegungsabsicht, wenn dem Insolvenzverwalter
vor Erklärung der Kündigung ein Übernahmeangebot eines Interessenten vorliegt, das wenige
Tage später zu konkreten Verhandlungen mit einer teilweisen Betriebsübernahme führt.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn im vorausgegangenen Interessenausgleich dessen Neuverhandlung
vereinbart war, falls ein Betriebsübergang auf einen dritten Interessenten erfolgt.
Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin seit dem 1. Mai 1993 zuletzt als Spartenleiter
Holzdesign im Betrieb in M. beschäftigt. Bei der Insolvenzschuldnerin handelte es sich um
ein Unternehmen der Holzbearbeitung. Anfang Februar 2002 wurde über das Vermögen des
Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter
bestellt. Am 14. Februar 2002 beschloss der vorläufige Gläubigerausschuss, den Betrieb in
M. zu schließen und sämtlichen Mitarbeitern zu kündigen. Im Februar und März 2002 führte
der Beklagte wegen einer übertragenden Sanierung des Betriebs mit verschiedenen Kaufinteressenten
Verhandlungen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 kündigte der Beklagte das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 31. Mai
2002. Die Firma J. GmbH & Co. KG erwarb vom Beklagten mit notariellem Vertrag vom
16. März 2002 das Anlagevermögen der Insolvenzschuldnerin bezogen auf zwei Sparten
sowie sämtliche Warenvorräte.
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung. Der Kläger ist der Ansicht, die
Kündigung sei nicht aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Eine ernsthafte und
endgültige Stilllegungsabsicht habe bei dem Beklagten im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs
im Hinblick auf die geführten Verkaufsverhandlungen nicht vorgelegen. Der Beklagte
ist der Auffassung, die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt,
weil bereits am 14. Februar 2002 der Entschluss gefasst worden sei, den Betrieb stillzulegen.
Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe er sich in keinerlei Übernahmeverhandlungen
befunden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht
der Klage stattgegeben. Der Achte Senat hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. September 2005 - 8 AZR 647/04 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25. November 2004 - 4 Sa 1120/03 -