BFH: Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Veranstaltung mit gesellschaftlichen und betrieblichen Elementen können zu Arbeitslohn führen
Bundesfinanzhof
Mit Urteil vom 30. April 2009 VI R 55/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH)
entschieden, dass eine Veranstaltung des Arbeitgebers, die betriebliche und
gesellschaftliche Bestandteile enthält, in Bezug auf den gesellschaftlichen
Teil als Lohnzuwendung zu behandeln ist, wenn die Aufwendungen des
Arbeitgebers insgesamt mehr als 100 € je Arbeitnehmer betragen haben.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem
Arbeitnehmer Einnahmen zufließen, die "für" eine Arbeitsverhältnis gewährt
werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes). Das bedeutet,
dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil
Entlohnungscharakter haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Der
Entlohnungscharakter fehlt u.a. in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die
Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse vornimmt. Das ist
bei Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer sog. Betriebsveranstaltung
anzunehmen, sofern eine Freigrenze von z.Z. 100 € je Arbeitnehmer nicht
überschritten wird.
Mit dem Urteil vom 30. April 2009 entschied der BFH nun, dass eine
Betriebsveranstaltung auch Elemente einer sonstigen betrieblichen
Veranstaltung, die ihrerseits nicht zu einer Lohnzuwendung führt, enthalten
kann. Die Gesamtveranstaltung ist dann als gemischt veranlasst zu werten mit
der Folge, dass die Sachzuwendungen aufzuteilen sind. Die Aufwendungen des
Arbeitgebers für die Gesamtveranstaltung sind insgesamt nur dann kein
Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden
anteiligen Kosten die erwähnte Freigrenze nicht überschreiten.
Im Streitfall führte die Klägerin an Bord eines Ausflugschiffes unter
Darreichung von Speisen und Getränken eine sog. Betriebsversammlung durch.
Abends schloss sich in einem Hotel ein Betriebsfest an. Das Finanzamt
behandelte sämtliche Aufwendungen der Klägerin als steuerpflichtigen
Arbeitslohn. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt, vertrat aber
die Auffassung, dass es sich um eine Gesamtveranstaltung mit eher
gesellschaftlichem Charakter gehandelt habe und eine Aufteilung in einen
Seminarteil auf dem Schiff und eine Betriebsveranstaltung an Land nicht in
Betracht komme. Dem schloss sich der BFH im Ergebnis an.