BFH: Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Veranstaltung mit gesellschaftlichen und betrieblichen Elementen können zu Arbeitslohn führen

02.07.2009

Bundesfinanzhof

Mit Urteil vom 30. April 2009 VI R 55/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH)

entschieden, dass eine Veranstaltung des Arbeitgebers, die betriebliche und

gesellschaftliche Bestandteile enthält, in Bezug auf den gesellschaftlichen

Teil als Lohnzuwendung zu behandeln ist, wenn die Aufwendungen des

Arbeitgebers insgesamt mehr als 100 € je Arbeitnehmer betragen haben.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem

Arbeitnehmer Einnahmen zufließen, die "für" eine Arbeitsverhältnis gewährt

werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes). Das bedeutet,

dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil

Entlohnungscharakter haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Der

Entlohnungscharakter fehlt u.a. in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die

Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse vornimmt. Das ist

bei Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer sog. Betriebsveranstaltung

anzunehmen, sofern eine Freigrenze von z.Z. 100 € je Arbeitnehmer nicht

überschritten wird.

Mit dem Urteil vom 30. April 2009 entschied der BFH nun, dass eine

Betriebsveranstaltung auch Elemente einer sonstigen betrieblichen

Veranstaltung, die ihrerseits nicht zu einer Lohnzuwendung führt, enthalten

kann. Die Gesamtveranstaltung ist dann als gemischt veranlasst zu werten mit

der Folge, dass die Sachzuwendungen aufzuteilen sind. Die Aufwendungen des

Arbeitgebers für die Gesamtveranstaltung sind insgesamt nur dann kein

Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden

anteiligen Kosten die erwähnte Freigrenze nicht überschreiten.

Im Streitfall führte die Klägerin an Bord eines Ausflugschiffes unter

Darreichung von Speisen und Getränken eine sog. Betriebsversammlung durch.

Abends schloss sich in einem Hotel ein Betriebsfest an. Das Finanzamt

behandelte sämtliche Aufwendungen der Klägerin als steuerpflichtigen

Arbeitslohn. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt, vertrat aber

die Auffassung, dass es sich um eine Gesamtveranstaltung mit eher

gesellschaftlichem Charakter gehandelt habe und eine Aufteilung in einen

Seminarteil auf dem Schiff und eine Betriebsveranstaltung an Land nicht in

Betracht komme. Dem schloss sich der BFH im Ergebnis an.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell