BFH: Aufwendungen einer in einer festen Partnerschaft lebenden Frau für In-vitro-Fertilisationen sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Bundesfinanzhof
Aufwendungen für die Behandlung einer Krankheit, die nicht von der
Krankenkasse oder vom Arbeitgeber nach beihilferechtlichen Vorschriften
erstattet werden, können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu
berücksichtigen sein.
Kosten für die Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer
empfängnisunfähigen Frau durch sog. In-vitro-Fertilisationen werden nach dem
Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung sowie nach
beihilferechtlichen Vorschriften zwar in bestimmtem Umfang übernommen, aber
nur bei verheirateten Frauen und nur, wenn für die künstliche Befruchtungen
Eizellen und Samen des Ehepaares verwendet werden. Bei nicht verheirateten,
empfängnisunfähigen Frauen dürfen In-vitro-Fertilisationen nach den
Berufsordnungen der Landesärztekammern zwar durchgeführt werden, wenn die
Frau in einer stabilen Partnerschaft lebt und die bei der jeweiligen
Ärztekammer eingerichtete Kommission die künstliche Befruchtung genehmigt
hat, die Kosten werden aber nicht erstattet.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 28. Juli 2005 III R
30/03 handelt es sich bei den Kosten einer empfängnisunfähigen Frau für
künstliche Befruchtungen nicht um unmittelbare Heilbehandlungsmaßnahmen, die
typisierend als außergewöhnliche Belastung i.S. § 33 des
Einkommensteuergesetzes anzusehen seien. Bei verheirateten Frauen sei es
jedoch gerechtfertigt, nicht erstattete Aufwendungen für künstliche
Befruchtungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen,
weil die Ehe und die in gemeinsamer Verantwortung getroffene Entscheidung des
Ehepaares für gemeinsame Kinder nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unter
dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stünden und weil die
Aufwendungen auch nach Krankenversicherungs- und Beihilferecht weitgehend
übernommen würden.
Dagegen hält der BFH in Übereinstimmung mit den Vorschriften im
Krankenversicherungs- und Beihilferecht die Aufwendungen einer
empfängnisunfähigen, in fester Partnerschaft lebenden Frau für
In-vitro-Fertilisationen nicht für abziehbar. Aus der Verfassung lasse sich
nicht ableiten, dass Aufwendungen, die nichtehelichen Lebensgemeinschaften
für künstliche Befruchtungen entstünden, ebenfalls als außergewöhnliche
Belastung steuermindernd berücksichtigt werden müssten. Bei der Entscheidung
sei auch die in der Gesellschaft vorherrschende Auffassung zu
berücksichtigen, dass das Wohl des Kindes in einer Ehe eher gewährleistet sei
als in einer festen Partnerschaft.