BFH: Aufwendungen einer in einer festen Partnerschaft lebenden Frau für In-vitro-Fertilisationen sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

19.10.2005

Bundesfinanzhof

Aufwendungen für die Behandlung einer Krankheit, die nicht von der

Krankenkasse oder vom Arbeitgeber nach beihilferechtlichen Vorschriften

erstattet werden, können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu

berücksichtigen sein.

Kosten für die Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer

empfängnisunfähigen Frau durch sog. In-vitro-Fertilisationen werden nach dem

Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung sowie nach

beihilferechtlichen Vorschriften zwar in bestimmtem Umfang übernommen, aber

nur bei verheirateten Frauen und nur, wenn für die künstliche Befruchtungen

Eizellen und Samen des Ehepaares verwendet werden. Bei nicht verheirateten,

empfängnisunfähigen Frauen dürfen In-vitro-Fertilisationen nach den

Berufsordnungen der Landesärztekammern zwar durchgeführt werden, wenn die

Frau in einer stabilen Partnerschaft lebt und die bei der jeweiligen

Ärztekammer eingerichtete Kommission die künstliche Befruchtung genehmigt

hat, die Kosten werden aber nicht erstattet.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 28. Juli 2005 III R

30/03 handelt es sich bei den Kosten einer empfängnisunfähigen Frau für

künstliche Befruchtungen nicht um unmittelbare Heilbehandlungsmaßnahmen, die

typisierend als außergewöhnliche Belastung i.S. § 33 des

Einkommensteuergesetzes anzusehen seien. Bei verheirateten Frauen sei es

jedoch gerechtfertigt, nicht erstattete Aufwendungen für künstliche

Befruchtungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen,

weil die Ehe und die in gemeinsamer Verantwortung getroffene Entscheidung des

Ehepaares für gemeinsame Kinder nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unter

dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stünden und weil die

Aufwendungen auch nach Krankenversicherungs- und Beihilferecht weitgehend

übernommen würden.

Dagegen hält der BFH in Übereinstimmung mit den Vorschriften im

Krankenversicherungs- und Beihilferecht die Aufwendungen einer

empfängnisunfähigen, in fester Partnerschaft lebenden Frau für

In-vitro-Fertilisationen nicht für abziehbar. Aus der Verfassung lasse sich

nicht ableiten, dass Aufwendungen, die nichtehelichen Lebensgemeinschaften

für künstliche Befruchtungen entstünden, ebenfalls als außergewöhnliche

Belastung steuermindernd berücksichtigt werden müssten. Bei der Entscheidung

sei auch die in der Gesellschaft vorherrschende Auffassung zu

berücksichtigen, dass das Wohl des Kindes in einer Ehe eher gewährleistet sei

als in einer festen Partnerschaft.

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