BFH: Frühere Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Fonds verstößt gegen EU-Recht
Bundesfinanzhof
Mit Urteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die (frühere) pauschale Gewinnbesteuerung für Auslandsfonds (sog. schwarze Fonds) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und deswegen sowohl für Fonds der anderen EU-Mitgliedstaaten als auch für Fonds aus sog. Drittstaaten nicht anwendbar war.
Bis 2003 unterlagen Erträge aus ausländischen Fonds, die im Inland keine Vertriebszulassung und keinen steuerlichen Vertreter hatten, einer sog. Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 des Auslandsinvestmentgesetzes. Neben der gesamten Ausschüttung der Fonds einschließlich der darin enthaltenen Veräußerungsgewinne führte dies zu beträchtlichen steuerlichen Nachteilen gegenüber den Erträgen aus inländischen Fonds, für die das Gesetz eine solche Pauschalbesteuerung nicht vorsah.
Nachdem der BFH die Pauschalbesteuerung erst kürzlich für Fonds aus EU-Migliedstaaten für offenkundig gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hatte (Urteil vom 18. November 2008 VIII R 24/07), hat er diese Wertung nun mit Urteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07 auf die Besteuerung von Erträgen aus Fonds aus Drittstaaten, die weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, übertragen. Auch insoweit liegt eine unverhältnismäßige Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs vor, die EU-vertraglich auch für den Verkehr mit Drittstaaten verbürgt ist. Die Pauschalbesteuerung darf deswegen nicht erfolgen. Ob die Benachteiligung der Auslandsfonds zusätzlich gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verstieß, konnte deswegen unbeantwortet bleiben.
Im Urteilsfall ging es um die Besteuerung von Erträgen aus chinesischen und südkoreanischen Fonds in den Jahren 1994 und 1995.
Seit 2004 ist die Besteuerung der Erträge aus inländischen und ausländischen Fondsbeteiligungen einheitlich im Investmentsteuergesetz geregelt. Die verschärfende Pauschalbesteuerung für Auslandsfonds ist seitdem entfallen.