BFH: Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht geschützt
Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. April 2009 V R 15/07
entschieden, dass zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des
Vorsteuerabzugs eine ordnungsgemäße Rechnung gehört, die u.a. auch die
zutreffende Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten muss. Die
Berücksichtigung des Vertrauensschutzes aufgrund besonderer Verhältnisse des
Einzelfalles - wenn der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei
Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätte erkennen
können - sei deshalb im Rahmen der Steuerfestsetzung nicht möglich. Hierfür
komme lediglich eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163, § 227 der
Abgabenordnung in Betracht.
Der Kläger hatte gebrauchte PKW von einem Automobilhändler bezogen, der über
diese Lieferungen unter einer Geschäftsadresse abrechnete, die im Streitjahr
nicht mehr bestand. Das beklagte Finanzamt (FA) hatte deshalb den
Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Fahrzeuge nicht gewährt. Das Finanzgericht
(FG) gab der Klage statt, weil im Streitfall dem Kläger trotz Unrichtigkeit
der Rechnungsangabe der Vorsteuerabzug nach Vertrauensschutzgrundsätzen zu
gewähren sei. Der BFH hat auf die Revision des FA die Vorentscheidung des FG
aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ob der Kläger die Unrichtigkeit der
Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht
hätte erkennen können und ihm deshalb der Vorsteueranspruch im
Billigkeitsverfahren zu gewähren wäre, konnte der BFH im vorliegenden
Verfahren, das allein die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides betraf, nicht
entscheiden.