BFH: Kapitalerträge bei Bezug von Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG

06.04.2005

Bundesfinanzhof

Bonusaktien, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Erwerb junger Aktien unter der Voraussetzung versprochen werden, dass er die jungen Aktien über einen bestimmten Zeitraum nicht veräußert, sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02 im Zeitpunkt des Zuflusses, d.h. bei Einbuchung der Bonusaktien in das Depot des Steuerpflichtigen, als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern. Im entschiedenen Fall ging es um den sog. zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG (DT-AG). Der Steuerpflichtige erwarb im Zuge der Erhöhung des Kapitals der DT-AG (Juni 1999) neu ausgegebene (junge) Aktien zum Stückpreis von 43 Euro. Da er die jungen Aktien bis zum Ablauf der Haltefrist (31. August 2000) nicht veräußerte, stand ihm das Recht auf Bezug sog. Bonusaktien im Verhältnis 1 (Bonusaktien) zu 10 (junge Aktien) zu. Das Finanzamt erfasste die aus dem Bestand der Bundesrepublik (Mehrheitsaktionärin der DT-AG) zugeteilten Bonusaktien als Kapitaleinnahmen; dem folgte der BFH und hob damit das anderslautende Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf auf. Zwar stehe, so der BFH, die Bonuszuteilung auch im Zusammenhang mit dem Erwerb der jungen Aktien. Gleichwohl könne die Bonusgewährung nicht diesem Anschaffungsvorgang (Vermögensebene) zugeordnet werden. Vielmehr sei es nach dem Veranlassungsprinzip des EStG für die Erzielung steuerbarer Aktienerträge ausreichend, dass der Bonusanspruch zumindest <i>auch</i> an die Nichtveräußerung der jungen Aktien und damit an die Aufrechterhaltung der Aktionärsstellung (Erwerbsebene) gebunden gewesen sei. Dies gelte unabhängig davon, ob der Bonusanspruch sich zivilrechtlich gegen DT-AG oder die Bundesrepublik (Mehrheitsaktionärin) gerichtet habe.

Da die Kapitaleinnahmen mit dem niedrigsten Kurswert der Telekom-Aktien an einer deutschen Börse (einschließlich des XETRA-Handels) am Tag der Einbuchung der Bonusaktien in das Depot des Steuerpflichtigen zu bewerten seien und die Vorinstanz hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, musste die Sache zur Ermittlung dieser Besteuerungs-grundlagen an das FG zurückverwiesen werden.

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