BFH: Keine Anwendung der 1%-Regelung für zur Privatnutzung ungeeigneten Dienstwagen
Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Dezember 2008 entschieden,
dass von der sog. 1 %-Regelung solche Fahrzeuge auszunehmen sind, die nach
ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung für private Zwecke nicht
geeignet sind.
Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch
den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt regelmäßig
zu Arbeitslohn. Die Privatnutzung des Dienstwagens ist für jeden
Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der
Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der
Umsatzsteuer anzusetzen (sog. 1 %-Regelung).
Im Streitfall war dem Arbeitnehmer eines Unternehmens für Heizungs- und
Sanitärbedarf ein zweisitziger Kastenwagen (Werkstattwagen) überlassen
worden, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie
Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war..
Für die private Nutzung dieses Wagens setzte das Finanzamt einen Nutzungswert
nach der 1 %-Regelung an. Der BFH folgte dem nicht. Nach seiner Auffassung
machen Bauart und Ausstattung des Fahrzeugs deutlich, dass ein solcher Wagen
typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt wird. Ob ein solches
Fahrzeug dennoch privat genutzt wird, bedarf jeweils einer Feststellung im
Einzelnen. Die Feststellungslast dafür obliegt dem Finanzamt, das sich
insoweit nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen kann.