BFH: Keine Anwendung der 1%-Regelung für zur Privatnutzung ungeeigneten Dienstwagen

04.02.2009

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Dezember 2008 entschieden,

dass von der sog. 1 %-Regelung solche Fahrzeuge auszunehmen sind, die nach

ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung für private Zwecke nicht

geeignet sind.

Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch

den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt regelmäßig

zu Arbeitslohn. Die Privatnutzung des Dienstwagens ist für jeden

Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der

Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der

Umsatzsteuer anzusetzen (sog. 1 %-Regelung).

Im Streitfall war dem Arbeitnehmer eines Unternehmens für Heizungs- und

Sanitärbedarf ein zweisitziger Kastenwagen (Werkstattwagen) überlassen

worden, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie

Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war..

Für die private Nutzung dieses Wagens setzte das Finanzamt einen Nutzungswert

nach der 1 %-Regelung an. Der BFH folgte dem nicht. Nach seiner Auffassung

machen Bauart und Ausstattung des Fahrzeugs deutlich, dass ein solcher Wagen

typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt wird. Ob ein solches

Fahrzeug dennoch privat genutzt wird, bedarf jeweils einer Feststellung im

Einzelnen. Die Feststellungslast dafür obliegt dem Finanzamt, das sich

insoweit nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen kann.

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