BFH: Keine gewinnmindernde Berücksichtigung eines veränderten Wechselkurses von langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten
Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06
entschieden, dass bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit
von ca. zehn Jahren haben, ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich
keine gewinnmindernde Teilwertzuschreibung rechtfertigt.
Eine Teilwertabschreibung von Wirtschaftsgütern oder eine
Teilwertzuschreibung von Verbindlichkeiten ist seit 1999 nur bei einer
"voraussichtlich dauernden" Wertänderung zulässig. Die hierfür erforderliche
Prognose muss sich an der Eigenart des jeweiligen Wirtschaftsgutes
orientieren.
Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum
Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt
maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei
Fremdwährungsverbindlichkeiten, die wie im Streitfall ein
Schiffshypothekendarlehen in japanischen Yen eine Restlaufzeit von ca. zehn
Jahren haben, ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen
grundsätzlich ausgleichen und daher nur vorübergehende Wertänderungen sind.
Für börsennotierte Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, hat der I.
Senat des BFH mit Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06 zwar entschieden,
dass eine Teilwertabschreibung bereits dann zulässig ist, wenn der Börsenkurs
zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine
konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen. Im Gegensatz
zu Aktien haben Verbindlichkeiten aber in der Regel eine bestimmte Laufzeit,
die für die Prognose zu berücksichtigen ist.