BFH: Kosten des Arbeitgebers für eine Auslandsdienstreise seiner Arbeitnehmer können in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse aufgeteilt werden
Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. August 2005 VI R 32/03
entschieden, dass die Kosten einer vom Arbeitgeber bezahlten Auslandsreise
(gemischt veranlasste Sachzuwendung) grundsätzlich aufgeteilt werden können.
Im Streitfall führte die Klägerin in Portugal eine mehrtägige
Außendiensttagung durch. An den Vormittagen fanden Fachveranstaltungen statt.
Nachmittags standen neben einer Außendienst-Betriebsversammlung verschiedene
Freizeitveranstaltungen auf dem Programm. Das Finanzamt sah die der Klägerin
anlässlich der Außendiensttagung entstandenen Aufwendungen als Arbeitslohn
der Außendienst-Mitarbeiter an. Das Finanzgericht wies die Klage unter
Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH ab. Mangels eines geeigneten
Maßstabs zur Aufteilung der mit der Außendiensttagung verbundenen Kosten in
solche mit und solche ohne Entlohnungscharakter sei die Reise einheitlich als
Zuwendung eines geldwerten Vorteils zu beurteilen.
Auf die Revision der Klägerin hat der BFH seine Rechtsprechung
fortentwickelt: Bei gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung
zunächst die Kostenbestandteile der Reise abzutrennen, die sich leicht und
eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als
Entlohnung darstellt, zuordnen lassen. Die danach verbleibenden Kosten sind
grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung aufzuteilen. Als
Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das Verhältnis der Zeitanteile
heranzuziehen, in dem Reise-Bestandteile mit Entlohnungscharakter zu den aus
betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reise-Bestandteilen stehen.
Nach diesen Grundsätzen kam der BFH im Falle der Außendiensttagung zu dem
Ergebnis, dass die Reise gemischt veranlasst war, weil sie sowohl Elemente
einer Dienstreise als auch einer sog. Incentive-Reise beinhaltete. Für die
nach Abtrennung der leicht und eindeutig dem Entlohnungs- bzw. dem
betriebsfunktionalen Bereich zuzuordnenden Kostenbestandteile verbleibenden
Kosten gelangte der BFH unter Berücksichtigung der jeweiligen Zeitanteile zu
einer Aufteilung von 50/50.