BFH: Krankengeld kann in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden

18.02.2009

Bundesfinanzhof

Mit Urteil vom 26. November 2008 X R 53/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH)

entschieden, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das von

einem freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherten bezogene

Krankengeld in den Progressionsvorbehalt einbezogen werde.

Nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden bestimmte

Lohn- und Einkommensersatzleistungen, die ein Steuerpflichtiger erhält, dem

Progressionsvorbehalt unterworfen. Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass

steuerfreie Ersatzleistungen selbst zwar nicht besteuert werden; sie erhöhen

aber die Steuer auf die übrigen Einkünfte, weil sie bei der Berechnung des

Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt

werden.

Zu den in § 32b Abs. 1 EStG genannten Ersatzleistungen gehört auch das

Krankengeld, das als steuerfreie Sozialleistung nach dem Fünften Buch

Sozialgesetzbuch (SGB V) bezogen wird, d.h. Krankengeld, das eine gesetzliche

Krankenkasse auszahlt. Nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen wird

dagegen das Krankengeld, das eine private Krankenversicherung ihren

Versicherten gewährt.

Die Witwe eines selbstständig tätigen Schornsteinfegers hatte sich mit ihrer

Klage gegen die Einbeziehung des Krankengeldes in den Progressionsvorbehalt

gewandt, das dieser von seiner gesetzlichen Krankenversicherung bezogen

hatte, bei der er freiwillig versichert gewesen war. Ihrer Meinung nach gelte

der Progressionsvorbehalt nicht für das Krankengeld, das ein freiwillig

Versicherter von seiner Krankenkasse erhalte – unabhängig davon, ob es sich

um eine private oder gesetzliche Krankenversicherung handele.

Mit seinem Urteil vom 26. November 2008 hat der BFH entschieden, dass das

Krankengeld, welches von einer gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der

Vorschriften des SGB V gezahlt werde, in den Progressionsvorbehalt

einzubeziehen sei. Es komme nicht darauf an, ob der Bezieher des

Krankengeldes pflichtversichert oder freiwillig Mitglied der gesetzlichen

Krankenkasse geworden sei.

Die gesetzgeberische Entscheidung, nur das Krankengeld einer gesetzlichen

Krankenkasse dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen aber nicht auch das

Krankengeld einer privaten Krankenversicherung, verstoße nicht gegen den

Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber habe zwischen den Krankengeldern der

unterschiedlichen Krankenkassen, die Leistungen aus einem

Privatversicherungsverhältnis oder auch Leistungen eines

öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsverhältnisses sein können,

differenzieren dürfen.

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