BFH: Leistungen einer Praxisausfallversicherung nach einem Unfall sind nicht zu versteuern
Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Mai 2009 VIII R 6/07
entschieden, dass eine sogenannte Praxisausfallversicherung, die fortlaufende
Betriebskosten im Falle einer Erkrankung des Betriebsinhabers erstattet, eine
private Versicherung darstellt. Die Versicherungsleistung ist nicht zu
versteuern. Umgekehrt sind insoweit die an die Versicherung gezahlten
Beiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Bei der Praxis- oder Kanzleiausfallversicherung, die vor allem von
Freiberuflern und Einzelgewerbetreibenden im Anspruch genommen wird, ersetzt
die Versicherungsgesellschaft die fortlaufenden Praxis- oder Kanzleikosten
(Miete, Leasingraten, Personalkosten u.s.w.) im Falle einer krankheits- oder
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Betriebsinhabers, im Falle einer
gesundheitspolizeilich verfügten Quarantänemaßnahme oder, je nach
individueller Vereinbarung, auch bei einer durch Brand, Wasser, Einbruch
ausgelösten Betriebsunterbrechung.
Im Streitfall hatte eine Ärztin eine solche Versicherung abgeschlossen. Nach
einem Sturz war sie längere Zeit krank geschrieben. Die Versicherung
erstattete ihr die fortlaufenden Betriebskosten.
Der BFH entschied, dass die Zahlungen der Versicherung keine
Betriebseinnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin darstellen.
Denn die Praxisausfallversicherung ist, soweit das Krankheitsrisiko abgedeckt
wird, keine betriebliche Versicherung. Entscheidend für die Zuordnung ist die
Art des versicherten Risikos. Krankheit ist aber, von Sonderfällen wie der
Berufskrankheit abgesehen, grundsätzlich kein betriebliches, sondern ein
privates Risiko.
Anders ist das ebenfalls mitversicherte Risiko der Quarantäne zu beurteilen.
Es hängt mit dem Betrieb zusammen. Entsprechende Leistungen der Versicherung
sind damit Betriebseinnahmen, die Versicherungsbeiträge können insoweit als
Betriebsausgaben abgezogen werden.