BFH: Milchquote - Rückübertragung der teilweise ausgeschöpften Referenzmenge auf den Verpächter

02.07.2009

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 31. März 2009 VII R 23, 24/08

den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zum Thema „Milchquote“

angerufen. Zu entscheiden ist die Frage, in welchem Umfang einem

Milcherzeuger die Milchquote zuzurechnen ist, wenn er für einen Teil des

Milchwirtschaftsjahres seinen Betrieb an einen anderen Landwirt verpachtet

hatte, von diesem auf die Milchquote Milch geliefert worden ist, der

Verpächter dann jedoch wieder selbst die Milchproduktion übernommen hat und

nun am Ende des Milchwirtschaftsjahres (31. März) zu einer Milchabgabe

herangezogen werden soll, weil in dem betreffenden Jahr insgesamt mehr Milch

geliefert worden ist, als die für dieses Jahr festgesetzte Milchquote es

zuließ. In diesem Falle wird der Verpächter zwar grundsätzlich eine

Milchabgabe für die Menge Milch schuldig, die er über die (vom Pächter

teilweise bereits belieferte und dadurch verbrauchte) Milchquote hinaus

produziert und an seine Molkerei geliefert hat. Die von ihm über die

Milchquote hinaus produzierte Milchmenge darf allerdings mit den Mengen

gegengerechnet werden, die von anderen Milchbauern weniger, als ihnen ihre

Milchquote gestattet hätte, an die Molkerei geliefert worden sind (sog.

Saldierung von Unter- und Überlieferungen).

Nach Auffassung des BFH zweifelhaft und deshalb vom EuGH zu entscheiden sei

bei dieser Sachlage, ob bei der erforderlichen proportionalen Aufteilung der

zu wenig produzierten Milchmengen auf diejenigen Landwirte, die zu viel

produziert haben, zugunsten des Verpächters die gesamte Milchquote seines

Betriebes als Aufteilungsmaßstab zu berücksichtigen ist oder nur der Teil

seiner Quote, den er nach Beendigung der Pacht noch selbst beliefern konnte,

weil der Pächter insoweit noch keine Milch geliefert hatte.

Diese Frage ist in den einschlägigen Vorschriften nicht eindeutig geregelt.

Die Milchmarktordnung weist bekanntlich jedem Erzeuger eine bestimmte

Milchquote zu, um die hoch subventionierte Milchproduktion in der

Europäischen Gemeinschaft zu begrenzen. Wer mehr Milch produziert, muss

darauf eine hohe Abgabe zahlen. Wird der Betrieb verpachtet, geht das Recht

zur abgabenfreien Milchproduktion auf den Pächter über. Auf eine Milchquote,

auf die dieser Milch geliefert hat, kann nach Pachtende der Verpächter

unstreitig nur noch in dem Umfang Milch abgabefrei liefern, in dem nicht

bereits der Pächter von der Quote Gebrauch gemacht hat. Kann aber eine solche

teilweise für Milchproduktion „verbrauchte“ Quote deshalb überhaupt nicht

mehr auf einen anderen übergehen, auch nicht, damit dieser von anderen durch

die Quote vermittelten Rechtsvorteilen Gebrauch machen kann? Einen solchen

Rechtsvorteil hätte eine hohe Quote für ihren Inhaber im

Saldierungsverfahren: ihm würde ein entsprechend hoher Anteil an den

Unterlieferungen anderer Milcherzeuger gutgeschrieben und er müsste insoweit

folglich trotz Überlieferung seiner Quote keine oder doch weniger Milchabgabe

zahlen. Würde er hingegen nur mit dem von ihm belieferten Teil der Quote an

der Saldierung beteiligt, fiele dieser Vorteil entsprechend geringer aus.

Ein ähnliches Problem stellt sich bei der Bemessung der sog. Milchprämie, die

den Milcherzeugern einen produktionsunabhängigen Ausgleich für

Einnahmeausfälle gewähren soll. Mit Beschluss VII R 44/07 vom gleichen Tage

hat der BFH auch hierzu eine Anfrage nach Artikel 234 des EG Vertrages an den

EuGH gerichtet: Muss dem Verpächter entsprechend der Quote des Betriebes oder

nur entsprechend seinem Anteil an der Jahresmilchproduktion des Betriebes

eine Milchprämie gewährt werden?

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