BFH: Milchquote - Rückübertragung der teilweise ausgeschöpften Referenzmenge auf den Verpächter
Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 31. März 2009 VII R 23, 24/08
den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zum Thema „Milchquote“
angerufen. Zu entscheiden ist die Frage, in welchem Umfang einem
Milcherzeuger die Milchquote zuzurechnen ist, wenn er für einen Teil des
Milchwirtschaftsjahres seinen Betrieb an einen anderen Landwirt verpachtet
hatte, von diesem auf die Milchquote Milch geliefert worden ist, der
Verpächter dann jedoch wieder selbst die Milchproduktion übernommen hat und
nun am Ende des Milchwirtschaftsjahres (31. März) zu einer Milchabgabe
herangezogen werden soll, weil in dem betreffenden Jahr insgesamt mehr Milch
geliefert worden ist, als die für dieses Jahr festgesetzte Milchquote es
zuließ. In diesem Falle wird der Verpächter zwar grundsätzlich eine
Milchabgabe für die Menge Milch schuldig, die er über die (vom Pächter
teilweise bereits belieferte und dadurch verbrauchte) Milchquote hinaus
produziert und an seine Molkerei geliefert hat. Die von ihm über die
Milchquote hinaus produzierte Milchmenge darf allerdings mit den Mengen
gegengerechnet werden, die von anderen Milchbauern weniger, als ihnen ihre
Milchquote gestattet hätte, an die Molkerei geliefert worden sind (sog.
Saldierung von Unter- und Überlieferungen).
Nach Auffassung des BFH zweifelhaft und deshalb vom EuGH zu entscheiden sei
bei dieser Sachlage, ob bei der erforderlichen proportionalen Aufteilung der
zu wenig produzierten Milchmengen auf diejenigen Landwirte, die zu viel
produziert haben, zugunsten des Verpächters die gesamte Milchquote seines
Betriebes als Aufteilungsmaßstab zu berücksichtigen ist oder nur der Teil
seiner Quote, den er nach Beendigung der Pacht noch selbst beliefern konnte,
weil der Pächter insoweit noch keine Milch geliefert hatte.
Diese Frage ist in den einschlägigen Vorschriften nicht eindeutig geregelt.
Die Milchmarktordnung weist bekanntlich jedem Erzeuger eine bestimmte
Milchquote zu, um die hoch subventionierte Milchproduktion in der
Europäischen Gemeinschaft zu begrenzen. Wer mehr Milch produziert, muss
darauf eine hohe Abgabe zahlen. Wird der Betrieb verpachtet, geht das Recht
zur abgabenfreien Milchproduktion auf den Pächter über. Auf eine Milchquote,
auf die dieser Milch geliefert hat, kann nach Pachtende der Verpächter
unstreitig nur noch in dem Umfang Milch abgabefrei liefern, in dem nicht
bereits der Pächter von der Quote Gebrauch gemacht hat. Kann aber eine solche
teilweise für Milchproduktion „verbrauchte“ Quote deshalb überhaupt nicht
mehr auf einen anderen übergehen, auch nicht, damit dieser von anderen durch
die Quote vermittelten Rechtsvorteilen Gebrauch machen kann? Einen solchen
Rechtsvorteil hätte eine hohe Quote für ihren Inhaber im
Saldierungsverfahren: ihm würde ein entsprechend hoher Anteil an den
Unterlieferungen anderer Milcherzeuger gutgeschrieben und er müsste insoweit
folglich trotz Überlieferung seiner Quote keine oder doch weniger Milchabgabe
zahlen. Würde er hingegen nur mit dem von ihm belieferten Teil der Quote an
der Saldierung beteiligt, fiele dieser Vorteil entsprechend geringer aus.
Ein ähnliches Problem stellt sich bei der Bemessung der sog. Milchprämie, die
den Milcherzeugern einen produktionsunabhängigen Ausgleich für
Einnahmeausfälle gewähren soll. Mit Beschluss VII R 44/07 vom gleichen Tage
hat der BFH auch hierzu eine Anfrage nach Artikel 234 des EG Vertrages an den
EuGH gerichtet: Muss dem Verpächter entsprechend der Quote des Betriebes oder
nur entsprechend seinem Anteil an der Jahresmilchproduktion des Betriebes
eine Milchprämie gewährt werden?