BFH: Private PKW-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH führt zu Arbeitslohn und nicht zu verdeckter Gewinnausschüttung

02.07.2009

Bundesfinanzhof

Zum Arbeitslohn zählt der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung

auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch

den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung und zwar auch dann,

wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um den beherrschenden

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt, dem die private Nutzung

des PKW im Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet worden ist. Der Ansatz

einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der Vorteilsgewährung kommt

in einem solchen Fall nicht in Betracht. Dies hat der BFH mit Urteil vom 23.

April 2009 VI R 81/06 entschieden.

Im Streitfall hat eine GmbH ihrem mit 65 v.H. beteiligten

Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen PKW zur Verfügung

gestellt. Nach dem Anstellungsvertrag durfte der Geschäftsführer diesen PKW

auch privat nutzen. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ das

Finanzamt gegen die GmbH wegen des geldwerten Vorteils aus der Überlassung

des Firmenfahrzeugs an den Gesellschafter-Geschäftsführer einen

Haftungsbescheid über Lohnsteuer nebst Annexsteuern. Einspruch und Klage

blieben erfolglos.

Der BFH hat nun entschieden, dass in einem solchen Fall stets Sachlohn und

keine vGA vorliege. Eine vGA sei lediglich in den Fällen anzusetzen, in denen

ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne entsprechende

Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutze. Allerdings liege bei

einer nachhaltigen "vertragswidrigen" privaten Nutzung eines betrieblichen

PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen

Gesellschafter-Geschäftsführer der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung

oder –verbot nicht ernstlich gemeint seien, sondern lediglich "auf dem Papier

stehen", da üblicherweise der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den

Arbeitnehmer nicht dulde. Unterbinde der Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft)

die unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer)

nicht, könne dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das

Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung bedürfe der wertenden

Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der immer auch zu

berücksichtigen sei, dass die "vertragswidrige" Privatnutzung auf einer vom

schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen

Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruhen und damit im

Arbeitsverhältnis wurzeln könne.

Darüber hinaus hat der BFH klargestellt, dass es für die Frage, ob ein

Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 Sätze

1 und 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung zu beurteilen sei, anders als

im Sozialversicherungsrecht nicht darauf ankomme in welchem Verhältnis er an

der Kapitalgesellschaft beteiligt sei.

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