BFH: Private PKW-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH führt zu Arbeitslohn und nicht zu verdeckter Gewinnausschüttung
Bundesfinanzhof
Zum Arbeitslohn zählt der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung
auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch
den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung und zwar auch dann,
wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um den beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt, dem die private Nutzung
des PKW im Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet worden ist. Der Ansatz
einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der Vorteilsgewährung kommt
in einem solchen Fall nicht in Betracht. Dies hat der BFH mit Urteil vom 23.
April 2009 VI R 81/06 entschieden.
Im Streitfall hat eine GmbH ihrem mit 65 v.H. beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen PKW zur Verfügung
gestellt. Nach dem Anstellungsvertrag durfte der Geschäftsführer diesen PKW
auch privat nutzen. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ das
Finanzamt gegen die GmbH wegen des geldwerten Vorteils aus der Überlassung
des Firmenfahrzeugs an den Gesellschafter-Geschäftsführer einen
Haftungsbescheid über Lohnsteuer nebst Annexsteuern. Einspruch und Klage
blieben erfolglos.
Der BFH hat nun entschieden, dass in einem solchen Fall stets Sachlohn und
keine vGA vorliege. Eine vGA sei lediglich in den Fällen anzusetzen, in denen
ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne entsprechende
Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutze. Allerdings liege bei
einer nachhaltigen "vertragswidrigen" privaten Nutzung eines betrieblichen
PKW durch den anstellungsvertraglich gebundenen
Gesellschafter-Geschäftsführer der Schluss nahe, dass Nutzungsbeschränkung
oder –verbot nicht ernstlich gemeint seien, sondern lediglich "auf dem Papier
stehen", da üblicherweise der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den
Arbeitnehmer nicht dulde. Unterbinde der Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft)
die unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer)
nicht, könne dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das
Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung bedürfe der wertenden
Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der immer auch zu
berücksichtigen sei, dass die "vertragswidrige" Privatnutzung auf einer vom
schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen
Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruhen und damit im
Arbeitsverhältnis wurzeln könne.
Darüber hinaus hat der BFH klargestellt, dass es für die Frage, ob ein
Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 Sätze
1 und 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung zu beurteilen sei, anders als
im Sozialversicherungsrecht nicht darauf ankomme in welchem Verhältnis er an
der Kapitalgesellschaft beteiligt sei.