BFH: Privater Stromerzeuger als Unternehmer: BFH gewährt Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines in einem Einfamilienhaus betriebenen sog. Blockheizkraftwerks

03.04.2009

Bundesfinanzhof

Urteil vom 18. Dezember 2008 V R 80/07

Ein in ein Einfamilienhaus eingebautes Blockheizkraftwerk, mit dem neben Wärme auch Strom

erzeugt wird, der ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das

allgemeine Stromnetz eingespeist wird, dient der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der

Stromerzeugung. Eine solche Tätigkeit begründet daher - unabhängig von der Höhe der erzielten

Einnahmen - die Unternehmereigenschaft des Betreibers, auch wenn dieser daneben nicht

unternehmerisch tätig ist. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks ist unter

den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu gewähren. Dies

entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18. Dezember 2008 V R 80/07.

Im zugrunde liegenden Fall ließ der Kläger, ein Lokführer, in sein von ihm und seiner Familie

genutztes Einfamilienhaus ein sog. Blockheizkraftwerk einbauen. Ein Blockheizkraftwerk dient der

gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme in einem Gebäude (sog. Kraft-Wärme-Kopplung).

Dabei wird mit einem Verbrennungsmotor zunächst mechanische Energie erzeugt und diese dann

durch einen Generator in Strom umgewandelt. Die anfallende Abwärme des Generators und des

Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen des Gebäudes und für die Warmwasserbereitung in dem

Gebäude verwendet. Der selbsterzeugte Strom wird in der Regel insoweit in das öffentliche Netz

eingespeist, als er nicht in dem Gebäude verbraucht wird.

Der Kläger lieferte 80 % des mit dem Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms aufgrund eines auf

unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages an ein Energieversorgungsunternehmen; den Rest

verbrauchte er selbst.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks mit der

Begründung, der Kläger sei kein Unternehmer, weil er mit der Anlage maximal ca. 1.800 € im Jahr an

Einnahmen erzielen könne; unterhalb einer Einnahmengrenze von 3.000 € könne nicht von einer

unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden. Dem folgte der BFH – wie zuvor schon das

Finanzgericht – nicht.

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