BFH: Privater Stromerzeuger als Unternehmer: BFH gewährt Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines in einem Einfamilienhaus betriebenen sog. Blockheizkraftwerks
Bundesfinanzhof
Urteil vom 18. Dezember 2008 V R 80/07
Ein in ein Einfamilienhaus eingebautes Blockheizkraftwerk, mit dem neben Wärme auch Strom
erzeugt wird, der ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das
allgemeine Stromnetz eingespeist wird, dient der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der
Stromerzeugung. Eine solche Tätigkeit begründet daher - unabhängig von der Höhe der erzielten
Einnahmen - die Unternehmereigenschaft des Betreibers, auch wenn dieser daneben nicht
unternehmerisch tätig ist. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks ist unter
den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu gewähren. Dies
entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18. Dezember 2008 V R 80/07.
Im zugrunde liegenden Fall ließ der Kläger, ein Lokführer, in sein von ihm und seiner Familie
genutztes Einfamilienhaus ein sog. Blockheizkraftwerk einbauen. Ein Blockheizkraftwerk dient der
gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme in einem Gebäude (sog. Kraft-Wärme-Kopplung).
Dabei wird mit einem Verbrennungsmotor zunächst mechanische Energie erzeugt und diese dann
durch einen Generator in Strom umgewandelt. Die anfallende Abwärme des Generators und des
Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen des Gebäudes und für die Warmwasserbereitung in dem
Gebäude verwendet. Der selbsterzeugte Strom wird in der Regel insoweit in das öffentliche Netz
eingespeist, als er nicht in dem Gebäude verbraucht wird.
Der Kläger lieferte 80 % des mit dem Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms aufgrund eines auf
unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages an ein Energieversorgungsunternehmen; den Rest
verbrauchte er selbst.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks mit der
Begründung, der Kläger sei kein Unternehmer, weil er mit der Anlage maximal ca. 1.800 € im Jahr an
Einnahmen erzielen könne; unterhalb einer Einnahmengrenze von 3.000 € könne nicht von einer
unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden. Dem folgte der BFH – wie zuvor schon das
Finanzgericht – nicht.