BFH: Promotionsberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig

21.01.2009

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8. Oktober 2008 VIII R 74/05

entschieden, dass ein so genannter Promotionsberater nicht freiberuflich,

sondern gewerblich tätig ist und somit der Gewerbesteuer unterliegt.

Gewerbetreibende sind gewerbesteuerpflichtig. Keine Gewerbesteuerpflicht

besteht hingegen für Freiberufler. Was freiberufliche Tätigkeit ist, regelt

das Einkommensteuergesetz in § 18. Danach ist auch die selbstständig

ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit freiberuflich.

Der Kläger, der nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre promoviert worden

war, betrieb ein Unternehmen, mit mehreren, als freie Mitarbeiter tätigen

Wissenschaftlern. Unternehmenszweck war, akademisch vorgebildeten

Berufstätigen zu einem Doktortitel zu verhelfen. Die Tätigkeit des Klägers

bestand darin, aufgrund von Gesprächen mit den Klienten und anhand der

Lebensläufe eine "Begabungsanalyse" zu erstellen, ein geeignetes

Dissertationsthema zu finden, die Klienten an einen Doktorvater zu vermitteln

sowie durch Einweisung in die wissenschaftliche Methodik und durch

begleitende Literaturrecherchen zu unterstützen. Finanzamt (nach einer

Außenprüfung) und Finanzgericht (FG) beurteilten diese Tätigkeit als

gewerblich und den Kläger damit als gewerbesteuerpflichtig.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG. In der ganz überwiegenden Zahl

der Beratungsfälle habe die Tätigkeit des Klägers mit dem Finden eines

Doktorvaters und eines Dissertationsthemas geendet. Nur ausnahmsweise habe

der Kläger die Betreuung des Promovenden fortgeführt, wenn sich

herausgestellt habe, dass der Doktorvater die Dissertation nicht in dem

erforderlichen Umfang betreut habe. Die Leistungen des Klägers hätten deshalb

insgesamt keinen Schwierigkeitsgrad und keine solche Gestaltungshöhe

erreicht, wie ihn wissenschaftliche Arbeiten aufwiesen. Es habe sich um

wissenschaftsbegleitende Vorbereitungsmaßnahmen gehandelt. Die eigentliche

wissenschaftliche Arbeit habe nicht der Kläger, sondern der jeweilige

Promovend erbracht.

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