BFH: Recht zur Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Gewinnermittlung kann auch noch nachträglich ausgeübt werden
Bundesfinanzhof
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH)
mit Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07 die Wahl der
Einnahmen-Überschussrechnung als Methode zur Ermittlung des Gewinns von
Gewerbetreibenden auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums
zugelassen.
Unternehmer, die nicht nach den Vorschriften des Handelsrechts
buchführungspflichtig sind und deren Betriebe auch bestimmte steuerliche
Grenzwerte (z.B. in Bezug auf den Umsatz) nicht überschreiten, können ihren
Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder aber
vereinfacht durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (sog.
Einnahmen-Überschussrechnung) ermitteln. Bisher gingen Rechtsprechung und
Finanzverwaltung davon aus, dass die Entscheidung zugunsten der
Gewinnermittlung durch Bilanzierung bereits gefallen ist, wenn der
Unternehmer zu Beginn des Jahres eine Eröffnungsbilanz aufstellt und eine
laufende Buchführung einrichtet. Mit dem Urteil vom 19. März 2009 gestattet
der BFH nun weitergehend, dass auch noch nach Ablauf des Jahres zwischen
Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung gewählt wird. Stellt der
Unternehmer einen Jahresabschluss auf, entscheidet er sich erst dadurch für
die Gewinnermittlung durch Bilanzierung.
Im entschiedenen Fall hatte eine aus zwei Personen bestehende GbR ein
zunächst drei Jahre lang vermietetes Grundstück an die Mieterin veräußert.
Das Finanzamt (FA) beurteilte die Tätigkeit später als gewerblichen
Grundstückshandel; dies war vom BFH nicht mehr zu prüfen. Er hatte nur
darüber zu entscheiden, nach welchem Gewinnermittlungsverfahren der Gewinn im
Wege einer Schätzung zu ermitteln war: auf der Basis einer bilanziellen
Gewinnermittlung, wie das FA meinte, oder auf der Basis einer
Einnahmen-Überschussrechnung. Der BFH entschied, dass beide
Gewinnermittlungsarten gleichwertig seien und die Wahl der
Einnahmen-Überschussrechnung noch nachträglich erfolgen könne, auch noch im
Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den Steuerbescheid auf der Grundlage
eines geschätzten Gewinns. Voraussetzung dafür seien nur ausreichende
Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben. Zur Klärung der von der GbR
gefertigten Aufzeichnungen verwies der BFH das Streitverfahren an das
Finanzgericht zurück.