BFH: Recht zur Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Gewinnermittlung kann auch noch nachträglich ausgeübt werden

17.06.2009

Bundesfinanzhof

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH)

mit Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07 die Wahl der

Einnahmen-Überschussrechnung als Methode zur Ermittlung des Gewinns von

Gewerbetreibenden auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums

zugelassen.

Unternehmer, die nicht nach den Vorschriften des Handelsrechts

buchführungspflichtig sind und deren Betriebe auch bestimmte steuerliche

Grenzwerte (z.B. in Bezug auf den Umsatz) nicht überschreiten, können ihren

Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder aber

vereinfacht durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (sog.

Einnahmen-Überschussrechnung) ermitteln. Bisher gingen Rechtsprechung und

Finanzverwaltung davon aus, dass die Entscheidung zugunsten der

Gewinnermittlung durch Bilanzierung bereits gefallen ist, wenn der

Unternehmer zu Beginn des Jahres eine Eröffnungsbilanz aufstellt und eine

laufende Buchführung einrichtet. Mit dem Urteil vom 19. März 2009 gestattet

der BFH nun weitergehend, dass auch noch nach Ablauf des Jahres zwischen

Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung gewählt wird. Stellt der

Unternehmer einen Jahresabschluss auf, entscheidet er sich erst dadurch für

die Gewinnermittlung durch Bilanzierung.

Im entschiedenen Fall hatte eine aus zwei Personen bestehende GbR ein

zunächst drei Jahre lang vermietetes Grundstück an die Mieterin veräußert.

Das Finanzamt (FA) beurteilte die Tätigkeit später als gewerblichen

Grundstückshandel; dies war vom BFH nicht mehr zu prüfen. Er hatte nur

darüber zu entscheiden, nach welchem Gewinnermittlungsverfahren der Gewinn im

Wege einer Schätzung zu ermitteln war: auf der Basis einer bilanziellen

Gewinnermittlung, wie das FA meinte, oder auf der Basis einer

Einnahmen-Überschussrechnung. Der BFH entschied, dass beide

Gewinnermittlungsarten gleichwertig seien und die Wahl der

Einnahmen-Überschussrechnung noch nachträglich erfolgen könne, auch noch im

Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den Steuerbescheid auf der Grundlage

eines geschätzten Gewinns. Voraussetzung dafür seien nur ausreichende

Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben. Zur Klärung der von der GbR

gefertigten Aufzeichnungen verwies der BFH das Streitverfahren an das

Finanzgericht zurück.

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