BFH: Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in sog. Wegverlegungsfällen

27.05.2009

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 5. März 2009 (VI R 23/07,

VI R 58/06) seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung nach

Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort geändert. Nach § 9

Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den

Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen

einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung

entstehen. Bisher verneinte die Rechtsprechung die berufliche Veranlassung

einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Steuerpflichtige die

Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte

und dann von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort seiner bisherigen

Beschäftigung weiter nachging.

Nach neuer Rechtsprechung des BFH schließt nun eine solche Wegverlegung des

Haupthausstands aus privaten Gründen eine beruflich veranlasste doppelte

Haushaltsführung nicht aus. Eine beruflich begründete doppelte

Haushaltsführung setzt voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am

Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des

Steuerpflichtigen hinzutritt. Beruflich veranlasst ist der Haushalt dann,

wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus

erreichen zu können. Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am

Beschäftigungsort eingerichtet, so wird damit auch die doppelte

Haushaltsführung selbst aus beruflichem Anlass begründet. Dies gilt selbst

dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort

wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete

Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt

genutzt wird. Denn der (beibehaltene) Haushalt am Beschäftigungsort wird nun

aus beruflichen Motiven unterhalten.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall VI R 58/06 waren der Ehemann in M und

seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A jeweils nichtselbständig

tätig. In A war zunächst auch der Familienwohnsitz der Eheleute, der nach der

Geburt des ersten Kindes unter Aufgabe der Wohnung in A im November 2000

zunächst nach M und im August 2001 wieder zurück nach A verlegt wurde. Der

Ehemann wohnte nach dem Rückumzug in M zunächst im Hotel und mietete ab

September 2002 in M eine Zweitwohnung an. Er machte Aufwendungen für doppelte

Haushaltsführung am Beschäftigungsort in M geltend. Auch in dem weiteren

Verfahren VI R 23/07 hatte der ledige Kläger seinen Hauptwohnsitz vom

Arbeitsort wegverlegt, die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort beibehalten

und die Aufwendungen dafür als Kosten einer doppelten Haushaltsführung

angesetzt. In beiden Fällen lehnten dies die Finanzämter und auch die

Vorinstanzen auf Grundlage der früheren Rechtsprechung des BFH ab.

Der BFH hob die Vorentscheidungen auf und entschied, dass die

Berücksichtigung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht

schon deshalb ausscheide, weil der Hausstand jeweils vom Beschäftigungsort

wegverlegt worden sei; unerheblich sei auch, ob noch ein enger Zusammenhang

zwischen der Wegverlegung des Hausstandes vom Beschäftigungsort und der

(Neu-)Begründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort bestehe oder ob

doch schon eine hinreichend lange Frist zwischen der Wegverlegung der

Familienwohnung vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten

Haushalts am Beschäftigungsort verstrichen sei.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell