BFH: Revisionsverfahren um Steuererlass bei sanierungsbedingtem Forderungsverzicht nach der Streichung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. ist ohne Sachentscheidung erledigt

09.05.2012

Pressemitteilung Nr. 32/2012 vom 9. Mai 2012

Beschluss vom 28. Februar 2012 VIII R 2/08

Im Verfahren VIII R 2/08 stritten die Beteiligten um den Erlass der Steuern auf den Gewinn, der dem Steuerpflichtigen aus dem sanierungsbedingten Verzicht seines Gläubigers auf dessen Forderungen entstanden war. Der Steuerpflichtige berief sich auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. März 2003 IV A6-S 2140-8/03 (Bundessteuerblatt - BStBl - I 2003, 240). Das zuständige Finanzamt lehnte den beantragten Steuererlass mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des BMF-Schreibens für einen solchen Erlass der Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen seien im Streitfall nicht gegeben.

Das daraufhin angerufene Finanzgericht hat die Frage dahinstehen lassen, ob die Finanzverwaltung einen Erlass nach Maßgabe des BMF-Schreibens zu Unrecht abgelehnt habe. Denn für einen solchen Erlass fehle es schon wegen der Abschaffung der Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns in § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. durch den Gesetzgeber an einer hinreichenden Rechtsgrundlage.

Zu der weithin mit Spannung erwarteten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), ob die Steuerbarkeit eines Sanierungsgewinns eine sachlich unbillige Härte i.S. der §§ 163, 227 der Abgabenordnung darstellen kann, obwohl der Gesetzgeber die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen (§ 3 Nr. 66 EStG a.F.) mit dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I. S. 2590, BStBl I S. 928) aufgehoben hat, ist es nicht mehr gekommen. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit wegen der insolvenzbedingten Restschuldbefreiung des Steuerpflichtigen und des dadurch bewirkten Wegfalls der strittigen Steuerschuld in der Hauptsache für erledigt erklärt. Deshalb hatte der BFH nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, die er hälftig geteilt hat.

Die Streitfrage bleibt damit weiterhin offen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 X R 34/08, BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916).

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