BFH: Sammelauskunftsersuchen an eine Bank wegen der Ausgabe von Bonusaktien der Telekom in den Jahren 2000 und 2002 sind unzulässig
Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Mai 2009 (Az. VII R 25/08)
ein an eine Bank gerichtetes Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung für
unzulässig erklärt. Das Ersuchen betraf die Ausgabe von sog. Bonusaktien
(Treueaktien), die den Inhabern der Aktien der Deutschen Telekom AG im Jahr
2000 bei Erfüllung einer bestimmten Haltefrist zugeteilt worden waren. Deren
Bezug führt nach dem Urteil des BFH vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02 zu
einkommensteuerpflichtigen Einkünften. Auch eine weitere Zuteilung von
Treueaktien, die im Jahr 2002 vorgenommen wurde, ist nach Auffassung der
Finanzverwaltung einkommensteuerpflichtig. Um die ordnungsgemäße Versteuerung
dieser Einkünfte zu überprüfen, hat die Fahndungsstelle eines Finanzamts
(FA), nachdem sie bei einem Kunden eines Kreditinstituts festgestellt hatte,
dass dieser Einkünfte aus fünf Treueaktien nicht in seiner Steuererklärung
angegeben hatte, an dieses Kreditinstitut ein Sammelauskunftsersuchen
gerichtet; sie möchte wissen, welchen Kunden in welcher Zahl Treueaktien
zugeteilt worden sind. Auf die Klage der betreffenden Bank hatte jedoch das
Finanzgericht dieses Ersuchen aufgehoben. Der BFH hat mit Urteil vom 16.
Januar 2009 die dagegen von der Finanzverwaltung eingelegte Revision als
unbegründet zurückgewiesen.
Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung seien nicht schon dann zulässig,
wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Steuern nicht selten verkürzt
und insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erklärt werden, das
Auskunftsersuchen möglicherweise zur Aufdeckung bisher unbekannter
Steuerfälle führen könnte. Es bedürfe vielmehr eines hinreichenden Anlasses
für die Prognose, dass eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, unbekannte
Steuerfälle zu entdecken.
Im Streitfall falle ins Gewicht, dass die Kunden bei der Übersendung der
Erträgnisaufstellung von ihrer Bank klar und unmissverständlich auf die
(mutmaßliche) Einkommensteuerpflichtigkeit des Aktienbezugs hingewiesen
worden seien und überdies wegen Ablaufs der regulären Festsetzungsfrist eine
Steuernacherhebung ohnehin nur in Fällen der vorsätzlichen
Steuerhinterziehung in Betracht käme. Es gebe aber keinen hinreichenden
Anhaltspunkt für die Prognose, dass Einkünfte aus dem Bezug der Treueaktien
gerade von Kunden dieser Bank hinterzogen worden seien. Die Handhabung der
Bank, die Bonusaktien in der Erträgnisaufstellung nicht zu berücksichtigen
und nur in dem Anschreiben auf eine mögliche Einkommensteuerpflicht
hinzuweisen, stelle auch keine für eine Steuerhinterziehung besonders
anfällige Art der Geschäftsabwicklung dar, die etwa mehr als bei
Kapitaleinkünften aus bei Banken gehaltenen Wertpapierdepots sonst dazu
herausfordert, solche Einkünfte dem FA zu verschweigen.