BFH: Sammelauskunftsersuchen an eine Bank wegen der Ausgabe von Bonusaktien der Telekom in den Jahren 2000 und 2002 sind unzulässig

06.05.2009

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Mai 2009 (Az. VII R 25/08)

ein an eine Bank gerichtetes Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung für

unzulässig erklärt. Das Ersuchen betraf die Ausgabe von sog. Bonusaktien

(Treueaktien), die den Inhabern der Aktien der Deutschen Telekom AG im Jahr

2000 bei Erfüllung einer bestimmten Haltefrist zugeteilt worden waren. Deren

Bezug führt nach dem Urteil des BFH vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02 zu

einkommensteuerpflichtigen Einkünften. Auch eine weitere Zuteilung von

Treueaktien, die im Jahr 2002 vorgenommen wurde, ist nach Auffassung der

Finanzverwaltung einkommensteuerpflichtig. Um die ordnungsgemäße Versteuerung

dieser Einkünfte zu überprüfen, hat die Fahndungsstelle eines Finanzamts

(FA), nachdem sie bei einem Kunden eines Kreditinstituts festgestellt hatte,

dass dieser Einkünfte aus fünf Treueaktien nicht in seiner Steuererklärung

angegeben hatte, an dieses Kreditinstitut ein Sammelauskunftsersuchen

gerichtet; sie möchte wissen, welchen Kunden in welcher Zahl Treueaktien

zugeteilt worden sind. Auf die Klage der betreffenden Bank hatte jedoch das

Finanzgericht dieses Ersuchen aufgehoben. Der BFH hat mit Urteil vom 16.

Januar 2009 die dagegen von der Finanzverwaltung eingelegte Revision als

unbegründet zurückgewiesen.

Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung seien nicht schon dann zulässig,

wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Steuern nicht selten verkürzt

und insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erklärt werden, das

Auskunftsersuchen möglicherweise zur Aufdeckung bisher unbekannter

Steuerfälle führen könnte. Es bedürfe vielmehr eines hinreichenden Anlasses

für die Prognose, dass eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, unbekannte

Steuerfälle zu entdecken.

Im Streitfall falle ins Gewicht, dass die Kunden bei der Übersendung der

Erträgnisaufstellung von ihrer Bank klar und unmissverständlich auf die

(mutmaßliche) Einkommensteuerpflichtigkeit des Aktienbezugs hingewiesen

worden seien und überdies wegen Ablaufs der regulären Festsetzungsfrist eine

Steuernacherhebung ohnehin nur in Fällen der vorsätzlichen

Steuerhinterziehung in Betracht käme. Es gebe aber keinen hinreichenden

Anhaltspunkt für die Prognose, dass Einkünfte aus dem Bezug der Treueaktien

gerade von Kunden dieser Bank hinterzogen worden seien. Die Handhabung der

Bank, die Bonusaktien in der Erträgnisaufstellung nicht zu berücksichtigen

und nur in dem Anschreiben auf eine mögliche Einkommensteuerpflicht

hinzuweisen, stelle auch keine für eine Steuerhinterziehung besonders

anfällige Art der Geschäftsabwicklung dar, die etwa mehr als bei

Kapitaleinkünften aus bei Banken gehaltenen Wertpapierdepots sonst dazu

herausfordert, solche Einkünfte dem FA zu verschweigen.

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