BFH: Treuhandmodell - keine Gewerbesteuerpflicht bei sog. Ein-Unternehmer-Personengesellschaften

14.04.2010

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 3. Februar 2010 IV R 26/07 entschieden, dass Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter im Sinne des Einkommensteuerrechts unternehmerisch beteiligt ist, nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass an einer Kommanditgesellschaft (Treuhand-KG) eine persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und nur eine Kommanditistin (Treuhänderin) beteiligt waren, die ihren Gesellschaftsanteil treuhänderisch für die Komplementärin hielt. Dieses sog. Treuhandmodell hat der BFH damit anerkannt.

Der Ansicht des Finanzamts, nach der die für die persönliche Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft einschlägige Vorschrift (§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes) zivilrechtlich auszulegen und deshalb die Treuhand-KG gewerbesteuerpflichtig sei, konnte sich der BFH nicht anschließen. Er hat deshalb der Klage stattgegeben und den gegen die Treuhand-KG ergangenen Gewerbesteuermessbescheid aufgehoben. Auszugehen sei hierbei so der BFH davon, dass die Kommanditistin zwar zivilrechtlich an der Treuhand-KG beteiligt gewesen sei, jedoch aufgrund der Treuhandabrede mit der Komplementärin nicht die Stellung einer Mitunternehmerin im Sinne des Einkommensteuerrechts erlangt habe. Damit fehle es nicht nur an einer "Mit"-Unternehmerschaft, d.h. an der mitunternehmerschaftlichen Beteiligung von zumindest zwei Personen an der Kommanditgesellschaft. Folge hiervon sei des Weiteren, dass das gesamte Vermögen der Treuhand-KG der Komplementärin (Treugeberin) zuzurechnen sei und deshalb auch nur diese der Gewerbesteuer unterliege.

Das Urteil führt vor allem dazu, dass Gewinne und Verluste der Treuhand-KG unmittelbar in den Gewerbeertrag der Komplementärin eingehen. Bei dieser kommt es dadurch zu einer umfassenden Ergebnisverrechnung und damit zu einer eine organschaftsähnlichen Konsolidierung. Zu beachten ist aber, dass die Treuhand-KG dann selbst gewerbesteuerpflichtig wäre, wenn anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall der Komplementär-Anteil treuhänderisch für den Kommanditisten gehalten würde, weil nach ständiger Rechtsprechung die Mitunternehmerstellung einer Komplementärin auch dann nicht entfällt, wenn sie ihren Anteil treuhänderisch für eine andere Person hält.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell