BFH: Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten verfassungsgemäß
Urteil vom 23.01.2024 – IX R 36/21
Schweizer Banken können Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsangehöriger an die deutsche Finanzverwaltung übermitteln. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.01.2024 – IX R 36/21 entschieden. Der BFH sieht in der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine Verletzung der Grundrechte der inländischen Steuerpflichtigen.
Geklagt hatten Steuerpflichtige, die sich durch Übermittlung der Kontostände ihrer Schweizer Bankkonten in ihren Grundrechten, insbesondere in ihrem Recht auf informationelle Selbstbe stimmung, verletzt sahen. Nachdem bereits das Finanzgericht diese Ansicht nicht teilte, bestätig te nun auch der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Übermittlung von Informationen zu auslän dischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden. Jedenfalls sei die Übermittlung der In formationen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung gerechtfertigt.
Die Bundesrepublik Deutschland sowie mehrere andere Staaten haben sich zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung dazu verpflichtet, Informationen zu Bankkonten auszutauschen. Unter an derem werden hierfür die Kontostände ausländischer Bankkonten an die deutsche Steuerver- waltung übermittelt. Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten dient der Si cherung der Steuerehrlichkeit und der Verhinderung von Steuerflucht.