BFH: Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn
Bundesfinanzhof
Urteil vom 07.05.09 VI R 8/07Urteil vom 07.05.09 VI R 16/07Urteil vom 07.05.09 VI R 5/08Urteil vom 07.05.09 VI R 37/08
Mit Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH)
entschieden, dass Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBL), die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und
unentziehbaren Rechtsanspruch auf Zusatzversorgung gegen die VBL verschaffen,
im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn führen.
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber vor dem Finanzgericht erfolgreich geltend
gemacht, seine Umlagezahlungen an die VBL seien mangels Bereicherung des
Arbeitnehmers nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen, weil die Werthaltigkeit
der Versorgungsanwartschaft zum Zeitpunkt der Umlagezahlungen unbestimmt sei,
die Zahlungen keinen Einfluss auf die Höhe der Leistungszusage hätten und sie
allein dazu dienten, die Auszahlungen an die gegenwärtigen
Versorgungsempfänger zu finanzieren. Der BFH war jedoch der Auffassung, dass
es für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen
grundsätzlich nicht darauf ankomme, ob der Versicherungsfall bei dem
begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser
letztlich erhält. Für die Annahme von Arbeitslohn genüge es, dass eine
zunächst als Anwartschaftsrecht auf künftige Versorgung ausgestaltete
Rechtsposition des Arbeitnehmers jedenfalls bei planmäßigem
Versicherungsverlauf zu einem Anspruch auf Versorgung führt.
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat der BFH zudem mit Urteilen vom 7.
Mai 2009 VI R 16/07, VI R 5/08 und VI R 37/08 dazu Stellung genommen, welche
einkommensteuerrechtlichen Folgen beim Arbeitnehmer das Ausscheiden seines
Arbeitgebers aus der VBL hat.
Dem Verfahren VI R 16/07 lag zugrunde, dass ein nach Ausscheiden des
Arbeitgebers aus der VBL dort beitragsfrei weiter versicherter Arbeitnehmer
statt einer Versorgungsrente eine niedrigere Versicherungsrente erhielt.
Aufgrund einer Direktzusage bildete der Arbeitgeber zur Sicherung der
zugesagten Gesamtversorgung ein Versorgungsguthaben, das er an den in
Ruhestand getretenen Arbeitnehmer auszahlte. Der BFH sah in der vom Finanzamt
nach § 34 des Einkommensteuergesetzes tarifbegünstigt besteuerten
Einmalzahlung zusätzlichen Arbeitslohn. Bei einem außerplanmäßigen Wechsel
des Durchführungswegs der Altersversorgung komme keine Verrechnung von
bereits als Arbeitslohn behandelten Umlagezahlungen mit vom Arbeitnehmer
später erlangten Vorteilen in Betracht.
In den Verfahren VI R 5/08 und VI R 37/08 hatte der BFH darüber zu
entscheiden, ob nach dem Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL eine
Rückzahlung von Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitnehmer wegen
Nichterfüllung der Wartezeit einen Versorgungsanspruch gegenüber der VBL
nicht mehr erdienen kann oder wenn der fortan beitragsfrei bei der VBL
versicherte Arbeitnehmer von einem Anspruch auf Versorgungsrente auf einen
niedrigeren Anspruch auf Versicherungsrente zurückfällt. Nach Ansicht des BFH
führt der Umstand, dass sich Beiträge zur Finanzierung des
Versicherungsschutzes des Arbeitnehmers nach Abweichungen vom planmäßigen
Versicherungsverlauf nachträglich ganz oder teilweise nicht (mehr) als
werthaltig erweisen, nicht zu negativen Einnahmen oder zu Aufwendungen des
Versicherten.