BFH: Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

22.07.2009

Bundesfinanzhof

Urteil vom 07.05.09 VI R 8/07Urteil vom 07.05.09 VI R 16/07Urteil vom 07.05.09 VI R 5/08Urteil vom 07.05.09 VI R 37/08

Mit Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH)

entschieden, dass Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt

des Bundes und der Länder (VBL), die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und

unentziehbaren Rechtsanspruch auf Zusatzversorgung gegen die VBL verschaffen,

im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn führen.

Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber vor dem Finanzgericht erfolgreich geltend

gemacht, seine Umlagezahlungen an die VBL seien mangels Bereicherung des

Arbeitnehmers nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen, weil die Werthaltigkeit

der Versorgungsanwartschaft zum Zeitpunkt der Umlagezahlungen unbestimmt sei,

die Zahlungen keinen Einfluss auf die Höhe der Leistungszusage hätten und sie

allein dazu dienten, die Auszahlungen an die gegenwärtigen

Versorgungsempfänger zu finanzieren. Der BFH war jedoch der Auffassung, dass

es für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen

grundsätzlich nicht darauf ankomme, ob der Versicherungsfall bei dem

begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser

letztlich erhält. Für die Annahme von Arbeitslohn genüge es, dass eine

zunächst als Anwartschaftsrecht auf künftige Versorgung ausgestaltete

Rechtsposition des Arbeitnehmers jedenfalls bei planmäßigem

Versicherungsverlauf zu einem Anspruch auf Versorgung führt.

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat der BFH zudem mit Urteilen vom 7.

Mai 2009 VI R 16/07, VI R 5/08 und VI R 37/08 dazu Stellung genommen, welche

einkommensteuerrechtlichen Folgen beim Arbeitnehmer das Ausscheiden seines

Arbeitgebers aus der VBL hat.

Dem Verfahren VI R 16/07 lag zugrunde, dass ein nach Ausscheiden des

Arbeitgebers aus der VBL dort beitragsfrei weiter versicherter Arbeitnehmer

statt einer Versorgungsrente eine niedrigere Versicherungsrente erhielt.

Aufgrund einer Direktzusage bildete der Arbeitgeber zur Sicherung der

zugesagten Gesamtversorgung ein Versorgungsguthaben, das er an den in

Ruhestand getretenen Arbeitnehmer auszahlte. Der BFH sah in der vom Finanzamt

nach § 34 des Einkommensteuergesetzes tarifbegünstigt besteuerten

Einmalzahlung zusätzlichen Arbeitslohn. Bei einem außerplanmäßigen Wechsel

des Durchführungswegs der Altersversorgung komme keine Verrechnung von

bereits als Arbeitslohn behandelten Umlagezahlungen mit vom Arbeitnehmer

später erlangten Vorteilen in Betracht.

In den Verfahren VI R 5/08 und VI R 37/08 hatte der BFH darüber zu

entscheiden, ob nach dem Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL eine

Rückzahlung von Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitnehmer wegen

Nichterfüllung der Wartezeit einen Versorgungsanspruch gegenüber der VBL

nicht mehr erdienen kann oder wenn der fortan beitragsfrei bei der VBL

versicherte Arbeitnehmer von einem Anspruch auf Versorgungsrente auf einen

niedrigeren Anspruch auf Versicherungsrente zurückfällt. Nach Ansicht des BFH

führt der Umstand, dass sich Beiträge zur Finanzierung des

Versicherungsschutzes des Arbeitnehmers nach Abweichungen vom planmäßigen

Versicherungsverlauf nachträglich ganz oder teilweise nicht (mehr) als

werthaltig erweisen, nicht zu negativen Einnahmen oder zu Aufwendungen des

Versicherten.

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