BFH: Umsatzsteuer bei Verwertung von Sicherungseigentum

21.10.2009

Bundesfinanzhof

Mit Urteil vom 23. Juli 2009 V R 27/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bei der Verwertung von Sicherheiten in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht insbesondere bei Bankgeschäften zu beachtenden Grundsätze präzisiert.

Durch die Einräumung von Sicherungseigentum an beweglichen Gegenständen durch einen Unternehmer kam und kommt es nach der Rechtsprechung des BFH noch nicht zu einer Lieferung des zur Sicherheit übereigneten Gegenstandes. Eine Lieferung liegt erst aufgrund der Verwertung des zur Sicherheit übereigneten Gegenstandes vor. Die Verwertung des Sicherungsgutes durch Verkauf kann durch den Sicherungsnehmer (z.B. Bank) oder in dessen Auftrag durch den Sicherungsgeber (z.B. Bankkunde) im eigenen Namen aber für Rechnung des Sicherungsgebers erfolgen.

Verwertet die Bank im eigenen Namen, liegt ein sog. Doppelumsatz vor: Der Bankkunde liefert an die Bank, und die Bank an den Erwerber des Gegenstandes. Unterliegt die Lieferung des Gegenstandes wie im Regelfall der Umsatzsteuer, ist die Bank aus der Lieferung des Bankkunden zum Vorsteuerabzug nach allgemeinen Regeln (insbesondere Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung) berechtigt.

Verkauft der Bankkunde zur Verwertung für die Bank das Sicherungsgut im eigenen Namen aber für Rechnung der Bank sind umsatzsteuerrechtlich die Grundsätze des Kommissionsgeschäftes maßgebend, die zu einem Dreifachumsatz führen. Bei Verkauf des Kommissionsgutes durch den Kommissionär (Bankkunde) im eigenen Namen aber für Rechnung des Kommittenten (Bank) an einen Dritten, liefert der Bankkunde an den Dritten. Es kommt auch hier zu einer weiteren Lieferung des Bankkunden an die Bank, jetzt aber auch noch zu einem dritten Umsatz, einer Rücklieferung durch die Bank an den Bankkunden. Allgemeinen Regeln entsprechend ist die Bank aus der Lieferung durch den Bankkunden und der Bankkunde aus der Rücklieferung durch die Bank zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass letztlich nur die Lieferung an den Erwerber der Besteuerung unterliegt. Dies setzt aber eine zutreffende Abrechnung durch die Beteiligten voraus. Da Doppel- und Dreifachumsatz in der Praxis häufig nicht zutreffend erkannt werden, führt die Verwertung von Sicherungseigentum und im Rahmen von Betriebsprüfungen immer wieder zu Steuernachforderungen. Dies kann darauf beruhen, dass die Steuerschuldnerschaft der Bank für die Lieferung durch den Bankkunden an die Bank oder wie im jetzt entschiedenen Fall überhaupt das Vorliegen eines Doppel- oder Dreifachumsatzes verkannt wird.

Ein Dreifachumsatz konnte nach bisheriger Rechtsprechung aufgrund der bloßen Veräußerung des Sicherungsguts und der Weiterleitung des Verkaufspreises an die Bank gegeben sein. Mit dem nunmehr ergangenen Urteil stellt der BFH klar, dass Dreifach- und Doppelumsätze erst aufgrund einer Verwertung nach Eintritt der Verwertungsreife vorliegen können. Veräußert der Bankkunde den zur Sicherheit übereigneten Gegenstand vor Eintritt der Verwertungsreife im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit, liegt auch bei einer Weiterleitung des Veräußerungserlöses an die Bank kein Dreifachumsatz, sondern nur eine Lieferung des Bankkunden an den Erwerber des Gegenstandes vor. Hierdurch vereinfacht sich die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung für die Beteiligten erheblich.

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