BFH: Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes
Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07
entschieden, dass eine Grundstücksgemeinschaft, die ein Gebäude zum Teil
steuerfrei an eine Arztpraxis vermietet und es im Übrigen den Gemeinschaftern
für private Wohnzwecke überlässt, keinen Anspruch auf Vorausteuerabzug aus
den Herstellungskosten des Gebäudes hat.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hatte mit Urteil vom 8. Mai
2003 C-269/00 ("Seeling") entschieden, dass die beim Erwerb gemischt
unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzter Gegenstände geschuldete
Umsatzsteuer grundsätzlich vollständig und sofort als Vorsteuer abziehbar
ist, wenn sich der Steuerpflichtige dafür entscheidet, diese Gegenstände
seinem Unternehmen zuzuordnen.
Im Fall "Seeling" hatte die unternehmerische Nutzung des Gebäudes zu
steuerpflichtigen Umsätzen geführt, so dass die in Rechnung gestellten
Leistungen für steuerpflichtige Umsätze verwendet worden waren. Dagegen waren
im nunmehr vom BFH entschiedenen Fall sowohl die Vermietung als auch die
Eigennutzung des Gebäudes durch die Gemeinschafter umsatzsteuerfrei. In einem
derartigen Fall scheidet nach Auffassung des BFH der Vorsteuerabzug aus, weil
dieser sowohl nach deutschem als auch nach Gemeinschaftsrecht voraussetzt,
dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen für steuerpflichtige Umsätze
verwendet werden.