BFH: Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes

04.02.2009

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07

entschieden, dass eine Grundstücksgemeinschaft, die ein Gebäude zum Teil

steuerfrei an eine Arztpraxis vermietet und es im Übrigen den Gemeinschaftern

für private Wohnzwecke überlässt, keinen Anspruch auf Vorausteuerabzug aus

den Herstellungskosten des Gebäudes hat.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hatte mit Urteil vom 8. Mai

2003 C-269/00 ("Seeling") entschieden, dass die beim Erwerb gemischt

unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzter Gegenstände geschuldete

Umsatzsteuer grundsätzlich vollständig und sofort als Vorsteuer abziehbar

ist, wenn sich der Steuerpflichtige dafür entscheidet, diese Gegenstände

seinem Unternehmen zuzuordnen.

Im Fall "Seeling" hatte die unternehmerische Nutzung des Gebäudes zu

steuerpflichtigen Umsätzen geführt, so dass die in Rechnung gestellten

Leistungen für steuerpflichtige Umsätze verwendet worden waren. Dagegen waren

im nunmehr vom BFH entschiedenen Fall sowohl die Vermietung als auch die

Eigennutzung des Gebäudes durch die Gemeinschafter umsatzsteuerfrei. In einem

derartigen Fall scheidet nach Auffassung des BFH der Vorsteuerabzug aus, weil

dieser sowohl nach deutschem als auch nach Gemeinschaftsrecht voraussetzt,

dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen für steuerpflichtige Umsätze

verwendet werden.

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