BGH: Abrechnung von Schönheitsoperationen nach der GOÄ
Bundesgerichtshof
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Arzt
auch bei der privaten Abrechnung nicht medizinisch indizierter kosmetischer
Operationen an die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden
ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Chirurg, der eine private
Schönheitsklinik betreibt, der Patientin für eine Brustverkleinerung einen
Pauschalpreis von 18.500 DM (knapp 9.500 ) genannt. Die Patientin hatte den
Betrag gezahlt und forderte nun einen er-heblichen Teil der Summe zurück,
weil eine Berechnung nach der Regeln der GOÄ zu einem niedrigeren
Rechnungsbetrag geführt hätte.
Der Bundesgerichtshof ist dem wie die Vorinstanzen gefolgt. Gemäß § 1 GOÄ
bestimmen sich die Vergütungen für "die beruflichen Leistungen der Ärzte"
nach die-ser Verordnung. Hieran sind die Ärzte bei privaten Abrechnungen
(nicht bei der Be-handlung von Kassenpatienten) daher zwingend gebunden.
Abweichungen sind nur in engen Grenzen aufgrund einer besonderen
Vereinbarung möglich. Hierdurch soll im Interesse der zahlungspflichtigen
Patienten die Transparenz privatärztlicher Liqui-dationen erhöht und auf
diese Weise ein Beitrag zum Verbraucherschutz geleistet werden. Diese Gründe
treffen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch auf die Berechnung
medizinisch nicht notwendiger Schönheitsoperationen zu, ungeachtet dessen,
dass der Patient dann in aller Regel keine Erstattung von seiner privaten
Krankenversicherung oder bei Beamten - von seiner Beihilfestelle verlangen
kann. Das gilt allerdings nur für die Liquidationen durch den Arzt selbst,
nicht dagegen, wenn das Krankenhaus wie häufig - in der Form einer
selbständigen juristischen Person (z.B. GmbH) geführt wird und der
Behandlungsvertrag ausschließlich mit der Klinik abgeschlossen worden ist.
Für Krankenhausbehandlungen gelten andere ge-setzliche Regelungen, über die
der Bundesgerichtshof hier nicht zu entscheiden hat-te.
Urteil vom 23. März 2006 III ZR 223/05
LG München II - Urteil vom 18. Januar 2005 1 M O 3656/03 ./.
OLG München - Urteil vom 8. August 2005 17 U 2179/05
Karlsruhe, den 23. März 2006
Bundesgerichtshof
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