BGH: Abrechnung von Schönheitsoperationen nach der GOÄ

24.03.2006

Bundesgerichtshof

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Arzt

auch bei der privaten Abrechnung nicht medizinisch indizierter kosmetischer

Operationen an die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden

ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Chirurg, der eine private

Schönheitsklinik betreibt, der Patientin für eine Brustverkleinerung einen

Pauschalpreis von 18.500 DM (knapp 9.500 €) genannt. Die Patientin hatte den

Betrag gezahlt und forderte nun einen er-heblichen Teil der Summe zurück,

weil eine Berechnung nach der Regeln der GOÄ zu einem niedrigeren

Rechnungsbetrag geführt hätte.

Der Bundesgerichtshof ist dem wie die Vorinstanzen gefolgt. Gemäß § 1 GOÄ

bestimmen sich die Vergütungen für "die beruflichen Leistungen der Ärzte"

nach die-ser Verordnung. Hieran sind die Ärzte bei privaten Abrechnungen

(nicht bei der Be-handlung von Kassenpatienten) daher zwingend gebunden.

Abweichungen sind nur in engen Grenzen aufgrund einer besonderen

Vereinbarung möglich. Hierdurch soll im Interesse der zahlungspflichtigen

Patienten die Transparenz privatärztlicher Liqui-dationen erhöht und auf

diese Weise ein Beitrag zum Verbraucherschutz geleistet werden. Diese Gründe

treffen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch auf die Berechnung

medizinisch nicht notwendiger Schönheitsoperationen zu, ungeachtet dessen,

dass der Patient dann in aller Regel keine Erstattung von seiner privaten

Krankenversicherung oder bei Beamten - von seiner Beihilfestelle verlangen

kann. Das gilt allerdings nur für die Liquidationen durch den Arzt selbst,

nicht dagegen, wenn das Krankenhaus wie häufig - in der Form einer

selbständigen juristischen Person (z.B. GmbH) geführt wird und der

Behandlungsvertrag ausschließlich mit der Klinik abgeschlossen worden ist.

Für Krankenhausbehandlungen gelten andere ge-setzliche Regelungen, über die

der Bundesgerichtshof hier nicht zu entscheiden hat-te.

Urteil vom 23. März 2006 III ZR 223/05

 

LG München II - Urteil vom 18. Januar 2005 1 M O 3656/03 ./.

 

OLG München - Urteil vom 8. August 2005 17 U 2179/05

 

Karlsruhe, den 23. März 2006

Bundesgerichtshof

 

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Angela Haasters

 

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