BGH: Anerkenntnisurteil im Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer Bestimmung eines sog. „Riester-Rente“-Vertrages

10.11.2005

Bundesgerichtshof

Die Parteien, ein Verbraucherschutzverband und ein Versicherungsunternehmen,

streiten um die Wirksamkeit einer Bestimmung eines zertifizierten

Altersvorsorgevertrages – einer sog. „Riester-Rente“ -, nach welcher das

Versicherungsunternehmen bei einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen

Kündigung zur Auszahlung des Rückkaufswertes der Versicherung vom

Rückkaufswert noch einen „Abzug“ vornehmen darf, der insbesondere die zum

Zeitpunkt der Kündigung noch nicht durch die bisher geleisteten

Versicherungsbe-träge getilgten Abschluss- und Vertriebskosten umfasst. Das

Versicherungsunternehmen meint, ein Abzug müsse nur unterbleiben, wenn der

Versicherungsnehmer das gebildete Kapital auf einen anderen

Altersvorsorgevertrag übertragen lasse, die Verbraucherschützer vertreten

dagegen die Auffassung, dass dies auch dann zu gelten habe, wenn der

Versicherungsnehmer der privaten Altersvorsorge den Rücken kehre. Das

Landgericht hat der Klage, es zu unterlassen, die „Abzugs-Bestimmung“ weiter

anzuwenden, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit

der Revision verfolgt der klagende Verbraucherschutzverband sein

Unterlassungsbegehren weiter.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 9. November 2005 hat das

Versicherungsunternehmen den Unterlassungsanspruch anerkannt.

Der Bundesgerichtshof hat das Versicherungsunternehmen dem Anerkenntnis

gemäß verurteilt.

Urteil vom 9. November 2005 – IV ZR 63/04

 

LG Hamburg – Entscheidung vom 11.7.2003 - 324 O 577/02

 

OLG Hamburg – Entscheidung vom 18.2.2004 - 9 U 146/03

 

Karlsruhe, den 9. November 2005

 

 

Bundesgerichtshof

 

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Angela Haasters

 

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