BGH: Anerkenntnisurteil im Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer Bestimmung eines sog. Riester-Rente-Vertrages
Bundesgerichtshof
Die Parteien, ein Verbraucherschutzverband und ein Versicherungsunternehmen,
streiten um die Wirksamkeit einer Bestimmung eines zertifizierten
Altersvorsorgevertrages einer sog. Riester-Rente -, nach welcher das
Versicherungsunternehmen bei einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen
Kündigung zur Auszahlung des Rückkaufswertes der Versicherung vom
Rückkaufswert noch einen Abzug vornehmen darf, der insbesondere die zum
Zeitpunkt der Kündigung noch nicht durch die bisher geleisteten
Versicherungsbe-träge getilgten Abschluss- und Vertriebskosten umfasst. Das
Versicherungsunternehmen meint, ein Abzug müsse nur unterbleiben, wenn der
Versicherungsnehmer das gebildete Kapital auf einen anderen
Altersvorsorgevertrag übertragen lasse, die Verbraucherschützer vertreten
dagegen die Auffassung, dass dies auch dann zu gelten habe, wenn der
Versicherungsnehmer der privaten Altersvorsorge den Rücken kehre. Das
Landgericht hat der Klage, es zu unterlassen, die Abzugs-Bestimmung weiter
anzuwenden, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit
der Revision verfolgt der klagende Verbraucherschutzverband sein
Unterlassungsbegehren weiter.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 9. November 2005 hat das
Versicherungsunternehmen den Unterlassungsanspruch anerkannt.
Der Bundesgerichtshof hat das Versicherungsunternehmen dem Anerkenntnis
gemäß verurteilt.
Urteil vom 9. November 2005 IV ZR 63/04
LG Hamburg Entscheidung vom 11.7.2003 - 324 O 577/02
OLG Hamburg Entscheidung vom 18.2.2004 - 9 U 146/03
Karlsruhe, den 9. November 2005
Bundesgerichtshof
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