BGH: Bundesgerichtshof entscheidet über die Schadensersatz- feststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und Dr. Breuer

26.01.2006

Bundesgerichtshof

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofs hatte über eine Schadensersatzfeststellungsklage von Dr.

Leo Kirch, Gründer des seinerzeit im Mediengeschäft tätigen Kirch-Konzerns,

aus eigenem und aus abgetre-tenem Recht der Konzernholding, der

TaurusHolding GmbH & Co. KG, sowie deren Enkelgesellschaft, der

PrintBeteiligungs GmbH, gegen die Deutsche Bank AG und ihren ehemaligen

Vorstandssprecher Dr. Rolf E. Breuer zu entscheiden.

I. Die Deutsche Bank AG hatte der PrintBeteiligungs GmbH ein Darlehen über

1,4 Milliarden DM gewährt, das durch ein Aktienpaket der Kreditnehmerin

abgesichert war. Im Zusammenhang damit und mit der in den Medien erörterten

Finanzkrise des Kirch-Konzerns antwortete Dr. Breuer im Februar 2002 in

einem vom Fernsehsender Bloomberg TV ausgestrahlten Interview auf die

Frage:

„Kirch hat sehr, sehr viele Schulden, sehr hohe Schulden. Wie expo-niert ist

die Deutsche Bank ?“

(Dr. Breuer:)

„Relativ komfortabel, würde ich mal sagen, denn – das ist bekannt und da

begehe ich keine Indiskredition, wenn ich das erzähle – der Kredit, den wir

haben, ist

1. zahlenmäßig nicht einer der größten, sondern relativ im mittle-

ren Bereich und

2. voll gesichert durch ein Pfandrecht auf Kirchs Aktien am

Springer-Verlag.

Uns kann also eigentlich nichts passieren, wir fühlen und gut abgesi-chert.

Es ist nie schön, wenn ein Schuldner in Schwierigkeiten kommt, und ich

hoffe, das ist nicht der Fall. Aber wenn das so käme, wir bräuchten keine

Sorgen zu haben.“

Frage: „Die Frage ist ja, ob man mehr ihm hilft, weiter zu machen.“

Dr. Breuer: „Das halte ich für relativ fraglich. Was alles man darüber

le-sen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf

unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Ver-fügung

zu stellen. Es können also nur Dritte sein, die sich gegebenen-falls für

eine wie Sie gesagt haben Stützung interessieren."

Im Juni 2002 wurde über das Vermögen mehrerer zum Kirch-Konzern gehörender

Gesellschaften, darunter der PrintBeteiligungs GmbH, das Insolvenzverfahren

eröff-net. Die Deutsche Bank kündigte den gewährten Kredit, verwertete das

ihr verpfän-dete Aktienpaket und verzichtete auf den verbleibenden

Darlehensrestbetrag von rd. 50 Millionen €. Dr. Kirch hat mit seiner Klage

geltend gemacht, die Interviewäuße-rungen von Dr. Breuer hätten den

Zusammenbruch des Kirch-Konzerns und bei der PrintBeteiligungs GmbH, bei der

TaurusHolding GmbH & Co. KG sowie bei ihm selbst noch nicht abschließend

bezifferbare Vermögensschäden verursacht.

II. Der Bundesgerichtshof hat der Schadensersatzfeststellungsklage, die

nicht den Nachweis eines durch die Interviewäußerung verursachten

Vermögensschadens, sondern lediglich die Wahrscheinlichkeit eines solchen

voraussetzt, nur aus abgetre-tenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH

stattgegeben. Er hat in den Interviewäuße-rungen von Dr. Breuer eine

Verletzung der aus dem Darlehensvertrag der Deutschen Bank AG mit der

PrintBeteiligungs GmbH folgenden Pflicht, die Kreditwürdigkeit der

Darlehensnehmerin nicht zu gefährden, gesehen. Die Interviewäußerungen waren

unter Berücksichtigung des Ansehens der Deutschen Bank AG und von Dr. Breuer

in der Kreditwirtschaft geeignet, die Aufnahme dringend benötigter neuer

Kredite durch Dr. Kirch und die Gesellschaften seines Konzerns erheblich zu

erschweren. Auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung kann sich die Deutsche

Bank AG nicht mit Er-folg berufen, da dieses die Verletzung vertraglicher

Pflichten nicht erlaubt. Insoweit liegt auch ein Eingriff in das Recht am

eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-trieb der Printbeteiligungs GmbH

durch die Deutsche Bank AG vor.

Im Ergebnis Entsprechendes gilt auch für Dr. Breuer. Zwar haftet er nicht

aus Ver-trag, weil zwischen ihm selbst und der Printbeteiligungs GmbH keine

vertraglichen Beziehungen bestanden. Seine Interviewäußerung stellt aber

unter dem Gesichts-punkt eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und

ausgeübten Gewerbebe-trieb der PrintBeteiligungs GmbH eine unerlaubte

Handlung dar. Als Vorstandsspre-cher der Deutschen Bank AG, die zur

PrintBeteiligungs GmbH darlehensvertragliche Beziehungen unterhielt, traf

ihn die organschaftliche Pflicht, alles zu unterlassen, was die Deutsche

Bank einem Schadensersatzanspruch der PrintBeteiligungs GmbH aussetzen

konnte. Was der Deutschen Bank AG als Vertragspartnerin der

PrintBe-teiligungs GmbH wegen der bestehenden Loyalitätspflicht untersagt

war, war auch ihren Organen verboten. Das Recht zur freien Meinungsäußerung

schützt Dr. Breuer nicht, da es kein vertragwidriges Verhalten erlaubt.

Die gegen die Deutsche Bank AG und gegen Dr. Breuer gerichtete

Schadensersatz-feststellungsklage aus eigenem Recht von Dr. Kirch und aus

abgetretenem Recht der TaurusHolding GmbH & Co. KG hat der Bundesgerichtshof

abgewiesen. Scha-densersatzansprüche auf vertraglicher Basis scheiden

insoweit mangels bestehen-der vertraglicher Beziehungen aus. Die enge

Einbindung der PrintBeteiligungs GmbH als Darlehensnehmerin der Deutschen

Bank AG in den Kirch-Konzern reicht für einen Vertrag mit Schutzwirkung zu

Gunsten Dritter nicht aus. Das konzernrecht-liche Trennungsprinzip, das zu

einer Beschränkung der Haftung für ein Darlehen auf die vertragsschließende

Konzerngesellschaft führt, muss konsequenterweise auch beachtet werden, wenn

es um Rechte aus dem Darlehensvertrag geht.

Schadensersatzansprüche von Dr. Kirch und der TaurusHolding GmbH & Co. KG

aus unerlaubter Handlung sind nicht gegeben, weil die in dem Interview von

Dr. Breuer geäußerten Tatsachen wahr und die darin enthaltenen Werturteile

durch das Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt sind. Das Recht der

Beklagten, sich zu der in den Medien behandelten Finanzkrise des

Kirch-Konzern frei zu äußern, ist gegenüber Dr. Kirch und gegenüber der

TaurusHolding GmbH & Co. KG nicht durch vertragliche Pflichten

eingeschränkt, da mit ihnen vertragliche Beziehungen nicht bestanden.

Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03

 

LG München I - Urteil vom 18. Februar 2003 – 33 O 8439/02

 

OLG München - Urteil vom 10. Dezember 2003 – 21 U 2392/03

 

Karlsruhe, den 24. Januar 2006

 

 

Bundesgerichtshof

 

-Pressestelle-

 

pressestelle@bgh.bund.de

Angela Haasters

 

Herrenstraße 45a

 

76133 Karlsruhe

 

Tel.Nr. 0721-159-5013

 

Fax.Nr. 0721-159-5501

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell