BGH: Freispruch des Oberbürgermeisters der Stadt Halle (Saale) vom Vorwurf der Untreue wurde aufgehoben

25.05.2016

Urteil vom 24. Mai 2016 – 4 StR 440/15

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Halle aufgehoben, durch das der amtierende Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale) vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil des Vermögens der Stadt Halle freigesprochen worden war.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, bei seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister mit drei Personen, die als Tarifbeschäftigte in seinem persönlichen Umfeld Aufgaben in der Stadtverwaltung übernehmen sollten, Arbeitsverträge unter Zubilligung einer jeweils sachlich nicht gerechtfertigten Erfahrungsstufe abgeschlossen zu haben. Damit habe er nicht nur gegen die maßgeblichen Bestimmungen des für die Stadt Halle geltenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD VKA) verstoßen, sondern auch unter Missbrauch seiner Stellung als Amtsträger pflichtwidrig im Sinne des Straftatbestandes der Untreue (§ 266 StGB) gehandelt, wodurch der Stadt Halle ein Vermögensschaden entstanden sei.

Der 4. Strafsenat ist der Auffassung des Landgerichts nicht gefolgt, wonach sich die Einordnung aller drei Mitarbeiter in die jeweilige Erfahrungsstufe 5 innerhalb des dem Angeklagten durch die Vorschriften des TVöD (VKA) eingeräumten Ermessens- und Beurteilungsspielraums und damit im tariflich vorgegebenen Rahmen bewegt habe und es deshalb schon an einem pflichtwidrigen Handeln fehle. Er hat ausgeführt, dass bereits die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen der maßgeblichen Tarifbestimmung (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 24/2016) durch die Strafkammer unter Berücksichtigung der einschlägigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung durchgreifende Rechtsfehler aufweist. Die Annahme, der Angeklagte habe daher nicht pflichtwidrig im Sinne einer Untreue nach § 266 StGB gehandelt, ist schon aus diesem Grund nicht tragfähig.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hat sie dazu an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

Vorinstanz:

Landgericht Halle – Urteil vom 9. Februar 2015 – 2 KLs 901 Js 14285/13 (3/14)

Karlsruhe, den 24. Mai 2016

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