BGH: Hinweis auf Termin 10. Februar 2005 - III ZR 294/04, AG Bückeburg - 30 C 334/03 ./. LG Bückeburg - 2 S 89/03
Bundesgerichtshof
Die Kläger sind der Herausgeber und der verantwortliche Redakteur einer Zeitschrift, die sich kritisch mit Vorgängen der öffentlichen Finanzen und der öffentlichen Haus-haltswirtschaft auseinandersetzt. Die Beklagte ist eine GmbH, die Aufgaben der kom-munalen Energieversorgung wahrnimmt. Ihr Stammkapital befindet sich zu mehr als 70 % entweder unmittelbar oder mittelbar (über weitere "kommunale" Beteiligungs-GmbH) in der Hand von Gemeinden.
Nach Presseberichten über eine angebliche Vervierfachung der Sitzungsgelder des Aufsichtsrats der Beklagten verlangen die Kläger, gestützt auf § 4 des Niedersächsi-schen Pressegesetzes, von der Beklagten Auskunft über (insbesondere) die Höhe der Sitzungsgelder der Aufsichtsratsmitglieder.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr stattgegeben.
Nach § 4 des Niedersächsischen Pressegesetzes sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünf-te zu erteilen. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt von der Beantwortung der rechts-grundsätzlichen Frage ab, ob unter den presserechtlichen Behördenbegriff auch juristi-sche Personen des Privatrechts wie eine GmbH fallen, auf die die öffentliche Hand maßgeblichen Einfluß ausübt und deren sie sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient.