BGH: Keine Haftung des Reisebüros wegen unterlassener Information über den Passzwang bei einer Pauschalreise
Bundesgerichtshof
Der u. a. für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Reisekunde
von einem Reisebüro Schadensersatz verlangen kann, weil es ihn im Zuge der
gewünschten Beratung über verschiedene in Frage kommende Pauschalreisen
nicht von sich aus darüber informierte, dass bei der schließlich vom Kunden
ausgewählten Pauschalreise nach Bulgarien für die Einreise ein Reisepass
erforderlich war. Der Kunde wurde am Ab-reisetag im deutschen Flughafen
wegen des fehlenden Reisepasses zurückgewiesen.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Auch die
Revision des Reisekunden hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof brauchte im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob
zwi-schen einem Reisebüro, das aufgrund von Agenturverträgen verschiedene
Reise-veranstalter vertritt, und einem Reisekunden, der Beratung bei der
Auswahl einer Pauschalreise wünscht, ein eigenes Vertragsverhältnis zustande
kommt oder eine sonstige Haftung des Reisebüros neben der Haftung des
vertretenen Veranstalters begründet wird. Denn eine etwaige eigene Haftung
des Reisebüros würde jedenfalls, wie das Berufungsgericht zutreffend
entschieden hat, nur die Beratung bei der Aus-wahl der Reise betreffen. Es
ist nicht mehr die eigene Aufgabe des Reisebüros, son-dern allein die des
Reiseveranstalters, dem Kunden diejenigen Informationen zu er-teilen, die
für die Abwicklung der ausgewählten Reise von Bedeutung sind. Mit der
Entscheidung für eine bestimmte Reise beginnen die Verhandlungen über den
Rei-severtrag des Kunden mit dem gewählten Reiseveranstalter und setzt
dessen vor-vertragliche Haftung ein.
Der Bundesgerichtshof hat sich der Ansicht des Berufungsgerichts
angeschlossen, dass die Information über Pass und Visumerfordernisse
normalerweise bei der Auswahl der Reise keine Rolle spielt und deshalb in
der Regel nicht zu der vom Reisebüro erbetenen Auswahlberatung gehört,
sondern allein Pflicht des Reisever-anstalters bei den Verhandlungen über
den Reisevertrag ist. Dem entsprechen die §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1
BGBInfoV, die den Veranstalter der Reise verpflichten, den Kunden schon vor
der Buchung über etwaige Pass oder Visumerfordernisse zu un-terrichten.
Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des
Reisebü-ros bedient, haftet er für dessen Verschulden (§ 278 BGB).
Urteil vom 25. April 2006 X ZR 198/04
AG Bremen 2 C 416/03 Entscheidung vom 30. Januar 2004 ./. LG Bremen 2
S 122/04 Entscheidung vom 5. August 2005
Karlsruhe, den 25. April 2006
Bundesgerichtshof
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