BGH: Keine Prospekthaftung der EM.TV AG im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Aktien Ende 1999
Bundesgerichtshof
Die EM.TV AG führte Ende 1999 unter Veröffentlichung eines
Verkaufspros-pekts eine Erhöhung ihres Grundkapitals durch Ausgabe neuer
Aktien durch. Anleger, die in der Folgezeit Aktien erwarben, nahmen die
Aktiengesellschaft, ihre Vorstandsmitglieder Thomas und Florian Haffa sowie
eine Bank, die die Emission als Konsortialführerin begleitete, nach einem
Kursverfall unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung und aus anderen
Anspruchsgrundlagen auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klagen abgewiesen. Es hat die
geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche gemäß §§ 45, 77 BörsG a.F. für
unbegründet erachtet. Für konkurrierende vertragliche und deliktische
An-sprüche, die nicht aus dem Prospekt hergeleitet worden sind, hat sich das
Landgericht als örtlich unzuständig und die Klagen daher als unzulässig
an-gesehen. Über diese Ansprüche ist in der Sache nicht entschieden worden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufungen der Anleger
zurückgewiesen.
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des
Bundesge-richtshofs hat die Nichtzulassungsbeschwerden der Anleger
zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Da
der Senat die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt nicht
überprüfen konnte (§ 545 Abs. 2 ZPO), ist über vertragliche und deliktische
Schadensersatzansprüche nicht in der Sache entschieden.
Beschlüsse vom 24. Januar 2006 XI ZR 368/04, XI ZR 411/04, XI ZR 413/04,
XI ZR 416/04, XI ZR 45/05, XI ZR 46/05, XI ZR 47/05, XI ZR 53/05
OLG Frankfurt am Main, Urteile vom 15. Oktober 2004 5 U 97/03, vom 30.
November 2004 5 U 106/03, 5 U 109/03, 5 U 112/03 und vom 18. Januar 2005
5 U 108/03, 5 U 117/03, 5 U 123/03, 5 U 128/03
LG Frankfurt am Main, Urteile vom 17. Januar 2003 3/7 O 7/01, 3/7 O 14/01,
3/7 O 18/01, 3/7 O 20/01, 3/7 O 22/01, 3/7 O 28/01, 3/7 O 34/01, 3/7 O 43/01
Karlsruhe, den 2. Februar 2006
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