BGH: Mauerbild als Staatsgeschenk

24.05.2007

Bundesgerichtshof

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Klage eines bildenden Künstlers gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung seines Urheberrechts zu entscheiden. Der Kläger hatte im Jahr 1995 drei zusammenhängende Segmente der Berliner Mauer am Leipziger Platz mit einem Bild ("Ost-West-Dialog") bemalt. Das Grundstück mit den Mauerstücken stand im Eigentum des Landes Berlin, das der Bemalung nicht zugestimmt hatte. Im Jahr 2001 schenkte das Land Berlin bei einem Festakt auf dem Leipziger Platz die Mauerteile dem Deutschen Bundestag. Dessen Präsident übergab sie symbolisch als Staatsgeschenk der UNO, die durch ihren Generalsekretär Annan vertreten war. Die tatsächliche Übergabe der Mauerteile an die UNO fand im Jahr 2002 im Park der Vereinten Nationen in New York statt. Der Kläger hat von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz verlangt, weil sie die Mauersegmente mit seinem Gemälde ohne seine Zustimmung verschenkt und bei dem Festakt nicht auf ihn als Urheber hingewiesen hatte.

Der Bundesgerichtshof hat die Klageabweisung durch die Vorinstanzen bestätigt. Die nur symbolische Übergabe der Mauerteile mit dem Werk des Klägers bei dem Festakt in Berlin sei nicht mit einem Eingriff in seine urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbunden gewesen. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland habe auch nicht das Recht des Klägers auf Anerkennung seiner Urheberschaft verletzt, weil sie ihn bei der öffentlichen Veranstaltung im Jahre 2001 nicht als Urheber benannt habe. Der Kläger habe sein Werk auf den Mauerteilen als sog. aufgedrängte Kunst angebracht und nicht signiert. Jedenfalls unter diesen Umständen sei die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, sich vor der Veranstaltung bei ihm zu erkundigen, ob er dabei als Urheber genannt werden wolle.

Die Frage, ob bei der tatsächlichen Übergabe der Mauerteile und deren Aufstellung im Park der Vereinten Nationen in New York urheberrechtliche Befugnisse des Klägers aus ausländischem Recht verletzt worden sind, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Urteil vom 24. Mai 2007 I ZR 42/04

Landgericht Berlin - Urteil vom 17.6.2003 16 O 723/02 ./. Kammergericht - Urteil vom 12.12.2003 5 U 219/03

Karlsruhe, den 24. Mai 2007

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

 

 

76125 Karlsruhe

 

 

Telefon (0721) 159-5013

 

 

Telefax (0721) 159-5501

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell