BGH: Münchener Trabrennbahn

25.04.2005

Bundesgerichtshof

Der für das Werkvertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat-te über die Klage einer GmbH und ihres Geschäftsführers zu entscheiden, die von dem beklagten Verein, der eine Trabrennbahn betreibt, und seinen Vorstandsmit-gliedern Schadensersatz wegen der vorzeitigen Beendigung eines Wartungsvertrages verlangen.

Die Klägerin und der beklagte Verein hatten 1988, als der Geschäftsführer der Klägerin selbst Vorstandsmitglied war, einen bis Ende 1999 befristeten Vertrag über die Wartung der Trabrennbahn geschlossen. Nachdem 1983 ein neuer Vorstand gewählt worden war, dem der Geschäftsführer der Klägerin nicht mehr angehörte, und dieser neue Vorstand den Wartungsvertrag aus in verschiedener Gründen als unbil-lig und rechtlich bedenklich ansah, verhandelten zwei Vorstandsmitglieder mit dem Geschäftsführer der Klägerin über eine vorzeitige Beendigung des Vertrages. Dabei drohten sie, die Klägerin werde sonst kein Geld mehr bekommen, und wenn sie Klage erhebe, werde der Verein mit Gegenforderungen aufrechnen und den Prozeß so lange betreiben, bis die Klägerin Konkurs anmelden müsse. Ferner kündigten sie an, die Presse über den Wartungsvertrag und die Rechnungen der Klägerin zu informieren. Sie drohten deren Geschäftsführer mit Kündigung der von ihm gemieteten Stallungen, mit Rennbahnverbot und mit Vereinsausschluß. Ob sie ihm außerdem kör-perliche Angriffe androhten, ist streitig. Daraufhin schlossen die Klägerin und der Verein einen Aufhebungsvertrag, durch den der Wartungsvertrag vorzeitig beendet wurde. Gleich nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses focht die Klägerin indessen den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohungen an. Der Streit dreht sich darum, ob diese Anfechtung begründet war (§ 123 Abs. 1 BGB). Land- und Oberlandesgericht haben dies verneint und die Klage deshalb abgewiesen.

Der Senat hat die Revision der Kläger zurückgewiesen. Er hat im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, daß die verhandelnden Vorstandsmitglieder die Grenzen des im Rahmen einer privatrechtlichen Auseinandersetzung Erlaubten nicht überschritten und die Kläger somit nicht rechtswidrig unter Druck gesetzt haben. Die Ankündigung, daß der Verein sich gegen eine Vergütungsklage der Klägerin durch Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen wegen in der Vergangenheit geleisteter Zuvielzahlungen verteidigen werde, war nicht zu beanstanden, weil dem ein vertret-barer Rechtsstandpunkt zugrundelag, den der Verein, so wie im Prozeß, auch schon im vorgerichtlichen Stadium der Auseinandersetzung zum Ausdruck bringen durfte. Die Drohung mit der Information der Presse war

 

nicht rechtswidrig, weil es dabei um wahrheitsgemäße Berichterstattung über eine die lokale Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage ging. So weit die Pressefreiheit reicht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), darf man die Presse grundsätzlich auch informieren. Schließlich waren auch die Drohungen mit Stallkündigung, Rennbahnverbot und Vereinsausschluß nicht wider-rechtlich, weil die Ansicht des Vereins, daß ihm diese zivilrechtlichen Maßnahmen zu Gebote stünden, ebenfalls vertretbar war.

Die von den Klägern behauptete Drohung mit Gewalt (körperliche Angriffe) wäre rechtswidrig gewesen. Sie ist jedoch nach der revisionsrechtlich nicht angreifbaren Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht bewiesen.

Urteil vom 19. April 2005 X ZR 15/04 - LG München I - 27 O 13540/99 ./. OLG München - 5 U 4881/02

 

Karlsruhe, den 20. April 2005

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