BGH: Niederlage für sog. "Berufsaktionäre" - Grundsatz der Kosten-parallelität gilt nicht bei streitgenössischer Nebenintervention
Bundesgerichtshof
Der Kläger ist Aktionär der beklagten Aktiengesellschaft. Er hat in der Hauptversammlung vom 7. Januar 2005 gefasste Beschlüsse mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage angegriffen. Der Nebenintervenient (Streithelfer) – ebenso wie der Kläger ein Aktionär der Beklagten – ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben der Kläger und die Beklagte einen Vergleich geschlossen, durch den sich der Kläger zur Rücknahme seiner Klage und die Beklagte im Gegenzug zur Übernahme der dem Kläger entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten verpflichtet hat.
Nach Rücknahme der Klage hat der Nebenintervenient beantragt, auch seine Rechtsanwaltskosten der Beklagten aufzuerlegen. Diesem Antrag hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt/M, anders als das Landgericht Frankfurt, stattgegeben. Er hat auch zugunsten des Nebenintervenienten den Grundsatz der Kostenparallelität angewendet, der besagt, dass der Streithelfer kostenrechtlich ebenso zu behandeln ist wie die von ihm unterstützte Hauptpartei. Entsprechend dem für den Kläger günstigen Inhalt des Kostenvergleichs hat er der Beklagten auch die Rechtsanwaltskosten des Nebenintervenienten aufgebürdet und - weil er mit dieser Entscheidung von der gegenteiligen Rechtsprechung des 5. Zivilsenats desselben Gerichts abgewichen ist – die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hat der II. Zivilsenat die erstinstanzliche, den Antrag des Nebenintervenienten abweisende Entscheidung wieder hergestellt. Das Oberlandesgericht hat den nur für die einfache Streitgenossenschaft anerkannten Grundsatz der Kostenparallelität zu Unrecht auch auf die hier gegebene streitgenössische Nebenintervention angewandt und damit die durch §§ 69, 62 ZPO vorgegebenen grundlegenden Unterschiede dieser beiden Formen der Streithilfe übergangen. Aktionäre, die Hauptversammlungsbeschlüsse gerichtlich angreifen wollen, sind wegen der in diesen Klageverfahren für und gegen alle Mitglieder der Gesellschaft eintretenden Urteilswirkungen notwendige Streitgenossen. Für diese Gruppe von Streithelfern trifft das Gesetz in § 101 Abs. 2 ZPO eine ihrer anders gearteten Funktion im Prozess entsprechende, von der für den einfachen Streitgenossen geltende abweichende Kostenregelung, indem für den Fall des Unterliegens der Hauptpartei auf § 100 ZPO verwiesen wird. Soweit diese Vorschrift nicht greift, weil – wie im entschiedenen Fall sich die Parteien verglichen und der Kläger danach die Klage zurückgenommen hat - § 100 ZPO nicht passt, gelten dann nach dem Beschluß des II. Zivilsenats vom 18. Juni 2007 die allgemeinen Kostenregelungen; im entschiedenen Fall ist dies § 269 ZPO, nach dem die Kosten einer zurückgenommenen Klage von dem Kläger zu tragen sind.
Mit dieser, der Linie des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt entsprechenden Entscheidung dürfen die Nebenintervenienten von sog. "Berufsaktionären" – oftmals beschränkt sich ihre Mitwirkung in dem Rechtsstreit auf eine schlichte Bestellung auf Seiten des Klägers und eine Bezugnahme auf dessen Schriftsätze - in Zukunft nicht mehr erwarten, Anwaltshonorare in erheblicher Höhe vereinnahmen zu können, wenn sich Kläger und beklagte Gesellschaft miteinander vergleichen.
Beschluss vom 18. Juni 2007 – II ZB 23/06
OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 18. September 2006 – 21 W 44/05 ./.
LG Frankfurt/M, Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 3/10 O 3/05
Karlsruhe, den 20. Juni 2007
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501