BGH: Presse durfte über Verkehrsverstoß von Ernst August Prinz von Hannover berichten
Bundesgerichtshof
Im August 2003 berichteten zahlreiche Presseorgane, Ernst August Prinz von
Han-nover sei von einem französischen Gericht zu einem Bußgeld verurteilt
und mit ei-nem Monat Fahrverbot belegt worden, weil er eine französische
Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 211 km/h befahren habe, obwohl dort
die Höchstgeschwindig-keit 130 km/h beträgt. Der Prinz hat daraufhin beim
Landgericht Berlin drei Presse-verlage auf Unterlassung dieser
Berichterstattung verklagt. Er sieht in der mit ei-nem Foto von ihm
bebilderten - Berichterstattung über den nach seiner Ansicht un-wesentlichen
Vorfall eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und meint, da-durch
werde er an den Pranger gestellt, ohne dass ein Informationsinteresse
bestehe.
Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufungen der
Presseverla-ge hat das Kammergericht Berlin die Klagen abgewiesen, weil die
Meldung der Wahrheit entspreche und ein erhebliches Informationsinteresse
der Öffentlichkeit bestanden habe.
Der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diesen Rechtsstandpunkt im Ergebnis
gebilligt. Zwar stellt die öffentliche Berichterstattung über eine Straftat
unter Namensnennung, Ab-bildung oder Darstellung des Täters regelmäßig eine
erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters dar.
Andererseits gehören Straftaten zum Zeit-geschehen, über das die Medien die
Öffentlichkeit grundsätzlich zu unterrichten ha-ben. Eine vollständige
Berichterstattung unter Namensnennung und Abbildung des Täters kann je nach
Art der Tat und der Person des Täters zulässig sein. Sie ist nicht
prinzipiell auf schwere Straftaten beschränkt. Der Bundesgerichtshof hat die
Auffas-sung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine Berichterstattung
hier zulässig war. Es handelte sich um einen schwerwiegenden
Verkehrsverstoß, der schon als solcher geeignet ist, Anlass zu öffentlicher
Diskussion zu geben. Hierüber darf jedenfalls dann mit Namensnennung und
Abbildung berichtet werden, wenn er von einer in der Öffentlichkeit
bekannten Person begangen wurde.
Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, VI ZR 287/04, VI ZR 288/04
LG Berlin Entscheidung vom 18.3.2004 - 27 O 791/03,
KG Berlin Entscheidung vom 14.9.2004 - 9 U 84/04
LG Berlin Entscheidung vom 18.3.2004 - 27 O 790/03
KG Berlin Entscheidung vom 14.9.2004 9 U 95/04
LG Berlin Entscheidung vom 23.3.2004 - 27 O 844/03
KG Berlin Entscheidung vom 14.9.2004 9 U 93/04
Karlsruhe, 15. November 2005
Bundesgerichtshof
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