BGH: Revision im „Infomatec“-Verfahren verworfen

08.04.2005

Bundesgerichtshof

Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten wegen unerlaubter Veräußerung von Insiderpapieren in zwei Fällen und wegen Kursbetrugs zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hintergrund waren unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen zum Zwecke der Kursmanipulation und Insidergeschäfte des Angeklagten im Zusammenhang mit der am Neuen Markt notierten Infomatec AG, deren Vorstand er war.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil des Landgerichts Augsburg ist damit rechtskräftig.

Das Urteil gegen ein weiteres Vorstandsmitglied, das ursprünglich mitangeklagt war, ist nicht zum Bundesgerichtshof gelangt. Insoweit hatte das Landgericht das Verfahren abgetrennt und auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und zusätzlich eine Geldstrafe verhängt.

Beschluß vom 30. März 2005 - 1 StR 537/04 Landgericht Augsburg - 3 KLs 502 Js 127 369/00

 

Karlsruhe, den 7. April 2005

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