BGH: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dietrich Beyer im Ruhestand

31.05.2006

Bundesgerichtshof

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dietrich Beyer wird mit Ablauf des 31. Mai

2006 in den Ruhestand treten.

Herr Dr. Beyer wurde am 30. Mai 1941 in Eberswalde/ Brandenburg geboren. Er

ist verheiratet und hat drei erwachsene Söhne. Nach der Ableistung des

Wehrdienstes und dem Abschluss seiner juristischen Ausbildung trat er im

Juni 1969 in den höhe-ren Justizdienst des Freistaates Bayern ein. Dort war

er zunächst als Staatsanwalt, seit 1972 als Richter am Landgericht Würzburg

und vom 1981 bis 1984 als Staats-anwalt/Gruppenleiter tätig. Im Anschluss

war er als Richter am Oberlandesgericht Bamberg Mitglied eines vorwiegend

für Familiensachen zuständigen Zivilsenats.

Zum Richter am Bundesgerichtshof wurde Herr Dr. Beyer am 1. August 1990

er-nannt. Er gehörte zunächst dem für das Kauf-, Handelsvertreter-,

Franchise-, Lea-sing- und Wohnraummietrecht zuständigen VIII. Zivilsenat,

anschließend von Juli 1991 bis Ende 1995 dem 1. Strafsenat an. Seit 1996

ist er erneut Mitglied, seit April 2004 stellvertretender Vorsitzender des

VIII. Zivilsenats gewesen. Neben der Tätig-keit in einem Senat hat Herr Dr.

Beyer nahezu während seiner gesamten Zugehörig-keit zum Bundesgerichtshof

die Aufgaben eines Ermittlungsrichters wahrgenommen. 1992 wurde er zum

externen Mitglied der Beschwerdekammer nach Art. 160 Abs. 2 des Europäischen

Patentübereinkommens ernannt. Von 1994 bis 2002 war er Mit-glied des

Bundespersonalausschusses in der Zusammensetzung für Angelegenhei-ten der

Richter im Bundesdienst.

Herr Dr. Beyer hat als Berichterstatter an zahlreichen bedeutsamen

Entscheidungen, insbesondere zum Kauf- und Wohnraummietrecht, mitgewirkt. Zu

nennen sind bei-spielhaft Urteile zur Auslegung des Wiener Übereinkommens

über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGHZ 132, 290; NJW 1999,

1259), zur Wirksamkeit von verschuldensunabhängigen

Vertragsstrafeversprechen zur Absicherung von Be-schäftigungs- und

Investitionszusagen in Unternehmenskaufverträgen der ehemali-gen

Treuhandanstalt (BGHZ 141, 391), zur gesteigerten Aufklärungs- und

Sorgfalts-pflicht des Verkäufers bei Verhandlungen über den Unternehmenskauf

oder den Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen (NJW 2001, 2163), zum

Mietminderungsrecht nach der Mietrechtsreform (BGHZ 155, 380) und zur

Berücksichtigung eines nach Ausspruch einer Kündigung entfallenen

Eigenbedarfs des Vermieters (NJW 2006, 220). Während seiner Zugehörigkeit

zum 1. Strafsenat war er Berichterstatter ver-schiedener wichtiger

Entscheidungen, u. a. zur Strafbarkeit des Leugnens des Holo-caust (BGHSt

40, 97) sowie zu Grundsatzfragen der Sterbehilfe (BGHSt 40, 257). Auch als

Ermittlungsrichter hat Herr Dr. Beyer für die Praxis wichtige

Entscheidun-gen, etwa zur Zulässigkeit der Beschlagnahme von Behördenakten

(BGHSt 38, 237) sowie zum Zugriff auf Mailboxen im Rahmen einer

Telefonüberwachung (NStZ 1997, 247), getroffen.

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat Herrn Dr. Beyer im Jahre

2003 als Sachverständigen zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des

EU-Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung (§ 129 a StGB) und zur

Änderung des Revisionsverfahrensrechts in Zivilsachen durch das

Justizmodernisierungsge-setz angehört. Überdies ist Herr Dr. Beyer ein

gefragter Referent, insbesondere zu Themen des Wohnraummietrechts und des

Unternehmenskaufs.

Neben seinem beruflichen Wirken hat Herr Dr. Beyer sich ehrenamtlich

engagiert. Er war von 1992 bis 1999 Vorsitzender und weiter bis 2001

Vorstandsmitglied des Ver-eins der Bundesrichter und Bundesanwälte e.V. im

Deutschen Richterbund. Als Vor-sitzender gehörte er zugleich dem

Bundesvorstand des Deutschen Richterbundes an und war jeweils auch Mitglied

der Bundesvertreterversammlung. Besonders am Her-zen liegt ihm seit 1991 die

Pflege der Beziehungen zu Richtern der obersten Ge-richtshöfe der

Sowjetunion bzw. der GUS-Staaten, insbesondere Russlands. An den regelmäßig

stattfindenden Begegnungen wirkt er maßgeblich mit. Im Jahr 2000 wur-de ihm

für seinen Beitrag zum Aufbau einer demokratischen Gesellschaft und die

Entwicklung von Institutionen eines Rechtsstaats der Preis „Phemida“ der

Russi-schen Akademie der Wissenschaften und des Moskauer Juristenclubs

verliehen.

Karlsruhe, den 31. Mai 2006

Bundesgerichtshof

 

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